Worauf Lehman-Geschädigte jetzt achten sollten

Kredit und Bankgeschäfte
17.07.20091314 Mal gelesen
Seit die Lehman Brothers Holding Inc. am 15. September 2008 in New York Gläubigerschutz nach Chapter 11 des US-amerikanischen Insolvenzrechtes beantragt hat, sind es insbesondere deutsche Anleger, die einen Schaden erlitten haben. Sie erwarben, zumeist über ihre Hausbank, Lehman-Zertifikate von Tochterunternehmen der Lehman Brothers Holding Inc., die aufgrund Insolvenz des Emittenten heute wertlos sind.
 
Doch die Anleger wehren sich: In kaum vergleichbarer Weise haben sie sich organisiert: In Initiativen, bei Stammtischen oder in Internet-Foren schließen sich die Geschädigten zusammen, sie demonstrieren, diskutieren Gerichtsurteile und versuchen, Lösungen für ihre vielfach tragischen Situationen zu finden. Da kaum mit einer hohen Insolvenzmasse der Lehman-Gesellschaften zu rechnen ist, aus der dann wenigstens ein Teil des eingezahlten Geldes an die Anleger zurückgezahlt werden könnte, bleibt den Geschädigten im Wesentlichen die Inanspruchnahme ihrer Hausbank wegen Falschberatung. Die Banken haben indes nur zum Teil auf die Beschwerden ihrer Kunden mit "Kulanzangeboten" reagiert; zuletzt hat sich die Citibank mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (www.vz-nrw.de) auf ein Vergleichsangebot geeinigt, das allerdings nur einen Teil der Anleger begünstigt und ein Volumen von nur ca. fünf Prozent des geschätzten Gesamtschadens hat und daher von der Interessengemeinschaft der Lehman-Geschädigten heftig kritisiert wird.
 
Was sollte der einzelne Geschädigte wissen, um seine Situation richtig einschätzen zu können?
 
Da es in Deutschland anders als in den Vereinigten Staaten keine "Sammelklage" gibt, stellt sich die Frage, wie die Kenntnisse von diversen Gerichtsurteilen nutzbar gemacht werden können. Was hilft es zu wissen, dass am 23.06.2009 vor dem Landgericht Hamburg ein Anleger obsiegt hat, der nachweisen konnte, dass sein Anlageberater ihn zwar anleger- aber nicht anlagegerecht beraten hat? Zunächst einmal wenig, da jede Klage einzelfallbezogen ist. Jeder Anleger muss für sich nachweisen, warum und auf welche Weise gerade er falsch beraten wurde; dass dies einem ebenfalls Geschädigten gelungen ist, hilft ebenso wenig weiter wie das als Reaktion auf die Massenklagen gegen die Deutsche Telekom AG erlassene Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Durch ein solches Musterfeststellungs­verfahren werden nämlich nur die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruches festgestellt; der Anspruch selbst kann damit nicht durchgesetzt werden.
 
Ausgangspunkt jeder juristischen Prüfung ist die Frage, ob lediglich eine Anlagevermittlung ohne Beratungselemente oder tatsächlich eine Anlageberatung vorlag und letzterenfalls, ob die Anlageberatung anleger- und anlagerecht erfolgte. Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung bedeutet, dass der Anlageberater sich ein umfassendes Bild des Kunden macht, d. h. insbesondere dessen Anlageziele und Risikobereitschaft, dessen Kenntnisse und Erfahrungen mit Anlageformen sowie dessen Vermögensverhältnisse in Erfahrung bringt. Nur dann, wenn ein Berater diese Kenntnisse hat, kann er beurteilen, welche Anlageform für den konkreten Anleger überhaupt geeignet ist.
 
In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Anlageberater das ins Auge gefasste Anlageprodukt ausführlich erklärt hat. Den Berater trifft insoweit eine umfassende Informationspflicht: dem Anleger müssen grundsätzlich alle Informationen mitgeteilt werden, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere muss der Berater die wesentlichen Merkmale des Anlageobjekts und dessen Risiken erläutern, wobei sowohl allgemeine Risiken des Marktes als auch spezielle Risiken des konkreten Produktes anzusprechen sind.
 
Im Fall von Lehman-Zertifikaten hätte folglich die Funktionsweise von Zertifikaten ausführlich erläutert werden müssen, inbesondere dass es sich bei Zertifikaten um Wetten auf diverse Basiswerte handelt, die den Charakter einer Inhaberschuldverschreibung des Emittenten haben und damit im Prinzip eine Darlehensvergabe an diesen darstellen; folglich hätte das sogenannte Emittenten-Risiko angesprochen werden müssen. Auch auf die nur eingeschränkte Liquidität des Produkts und die Tatsache, dass Zertifikate nicht durch die deutsche oder europäische Einlagensicherung geschützt sind, hätte hingewiesen werden müssen.
 
Die Erfahrung zeigt, dass eine solche Beratung in vielen Fällen nicht stattgefunden hat. Die Schwierigkeit für den Anleger liegt nun darin, diese fehlende oder mangelhafte Beratung zu beweisen, denn regelmäßig stehen dem Anleger für ein Anlagegespräch keine Zeugen zur Verfügung. Demgegenüber kann sich eine Bank des Anlageberaters als Zeugen bedienen. Da in der Praxis einige Gerichte auf die Anhörung oder Einvernahme der Partei verzichten, obwohl dies aus Gründen der Herstellung einer "Waffengleichheit" geboten wäre, kann dem Anleger die Abtretung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches an einen Dritten helfen, um dem Anleger die Stellung eines Zeugen zu verschaffen. Auch sollte jeder geschädigte Anleger ein Gedächtnisprotokoll seines "Beratungsgesprächs" fertigen, um nicht etwa wichtige Details zu vergessen.
 
Neben diesen individuellen Kriterien können dem Geschädigten nun doch auch Feststellungen aus anderen Gerichtsverfahren nützen. Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu Rückvergütungen (sogenannte Kick-Backs), die der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt am 12.05.2009 präzisiert hat: Anlageberater sind verpflichtet, Anleger vor dem Erwerb von Anlageobjekten darüber zu informieren, ob und in welcher Höhe sie Provisionszahlungen erhalten. Nur so kann der Anleger nämlich erkennen, welches Eigeninteresse der Verkäufer hat, und wie objektiv folglich seine Empfehlung ist. Zudem trägt der Anlageberater die Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung. Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung über Rückvergütungen unterblieben, hat der Anleger einen wertvollen Hebel in der Hand, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
 
Ein wesentlicher Punkt ist schließlich die Frage der Verjährung:
  1. Im Falle fahrlässiger Falschberatung verjähren Schadensersatzansprüche von Anlegern innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Das wäre drei Jahre nach dem Kauf der Zertifikate der Fall, ohne dass es darauf ankäme, ob der Anleger die Falschberatung bereits erkannt hat.
  2. Im Falle (bedingt) vorsätzlicher Falschberatung gilt nach der neuesten Rechtsprechung des BGH vom 12.05.2009 die kurze Verjährung indes nicht: vielmehr verjährt ein etwaiger Schadensersatzanspruch dann drei Jahre ab Kenntnis des Anlegers von der Falschberatung. Gleiches gilt für die reine Anlagevermittlung: Schadensersatzansprüche verjähren hier ebenfalls innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung..
Gehemmt wird die Verjährung zum einen durch Klageerhebung. Sofern indes lediglich eine Teilklage erhoben wird, ist zu berücksichtigen, dass dadurch die Verjährung eines Anspruchs nur insoweit gehemmt wird, soweit der Anspruch in der Klage geltend gemacht worden ist. Eine Teilklage hemmt also nur einen Teilanspruch, und zwar selbst dann, wenn die Geltendmachung des Rechtsanspruchs in der Klage vorbehalten wurde.
 
Zum anderen wird die Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids oder aber auch durch Anrufung von Ombudsleuten des Bankgewerbes gehemmt. Erforderlich ist dabei, dass ein zulässiger Rechtsbehelf erhoben und dass das Verfahren aktiv betrieben wird. Geschieht dies nicht, endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung; in Ombudsverfahren 6 Monate nach der Entscheidung des Ombudsmannes oder anderweitiger Beendigung dieses Schlichtungsverfahrens.
 
Für Anleger, die 2006 ein Zertifikat erworben haben, könnte somit akuter Handlungsbedarf bestehen.
 
 
Dr. Diethelm Baumann, Bankkaufmann und Rechtsanwalt
 
WEITNAUER RWS
Ohmstraße 22, 80802 München, Tel. 089 / 38 39 95 - 0
Französische Str. 13, 10117 Berlin, Tel. 030 / 230 96 77- 0
Email: diethelm.baumann@weitnauer.net