BAföG: Rückforderung wegen anzurechnenden Vermögens

Kredit und Bankgeschäfte
21.05.20091950 Mal gelesen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 30.04.2009 (4 LA 129/08) erneut bestätigt, dass Vermögen, welches auf den Namen des Auszubildenden angelegt ist, nur unter sehr engen Voraussetzungen als sogenanntes Treuhandvermögen anerkannt werden kann. 

In der Entscheidung ging es um eine Studentin, auf deren Namen ein Sparbrief mit einem Wert von 65.000,00 EUR bei der Volksbank angelegt war und die behauptet hatte, dass dieser Sparbrief dem Vermögen ihrer Mutter zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz angenommen, dass der Sparbrief zum Vermögen der Studentin gehört. Das OVG hat diese Entscheidung bestätigt. Zwar sei den Studenten bei der Ermittlung des anrechenbaren ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens die Berufung auf ein Treuhandverhältnis grundsätzlich nicht verwehrt. Voraussetzung sei allerdings, dass das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und vom Auszubildenden auch nachgewiesen ist. An den Nachweis stelle das Bundesverwaltungsgericht strenge Anforderungen (Urteile vom 04.09.2008: 5 C 30.07 und 5 C 12.08). Der Klägerin sei dieser Nachweis nicht gelungen. Es fehle bereits an einer klaren Bezeichnung der behaupteten Vereinbarung. Die Klägerin selbst habe die behauptete Abrede in einem vorgerichtlichen Schreiben vom 11. Juni 2002 noch als "Darlehen" beschrieben. Im Prozess sei die unklare Bezeichnung als "Vermögensverwaltung und ähnliche Konstruktion" und "Vermögensverwaltung/treuhänderische Verwaltung oder ähnliche Konstruktion" gewählt worden. Deren genauer Inhalt sei erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens deutlich geworden und habe in ein "Gedächtnisprotokoll" vom 10. Mai 2006 gemündet. Selbst aus diesem habe sich aber nur ergeben, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter am 30. Oktober 1995 eine Vereinbarung geschlossen worden sein soll, nach der die Mutter der Klägerin auf deren Namen bei der Volksbank C. den genannten Betrag in Form eines Sparbriefes anlegt, dieser Betrag im Innenverhältnis aber allein der Mutter der Klägerin zustehen, letztere also über den Betrag nicht verfügen können soll. Außer den äußerlich erkennbaren und bekannten Tatsachen und der bloßen Behauptung der Klägerin, es handele sich um Geld ihrer Mutter, legt die Klägerin keine (inneren) Tatsachen dar, anhand derer Inhalt und Umstände des behaupteten Vertragsschlusses konkretisiert werden könnten. Der damit allein mögliche Rückgriff auf äußere Beweisanzeichen spreche gegen das Vorliegen eines wirksamen Treuhandvertrages. So habe die Klägerin keinen einzigen, geschweige denn einen plausiblen Grund dafür genannt, warum ihre Mutter das Geld im Namen der Klägerin anlegen wollte und deshalb zwischen ihr und ihrer Mutter ein Treuhandvertrag geschlossen worden sein soll. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich zudem nichts dafür, dass die Verwertung des behaupteten Treuguts durch die Klägerin selbst dann nicht statthaft sein soll, wenn sie in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung des Treuguts ihre Ausbildung finanzieren kann. Zudem widerspreche die erkennbare tatsächliche Handhabung dem im "Gedächtnisprotokoll" geschilderten Inhalt des Treuhandvertrages, wonach sich die Beteiligten darüber einig gewesen sein wollen, "dass es sich ausschließlich um das Geld der Mutter handelte". Tatsächlich sei die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nämlich zumindest teilweise in den Genuss der Zinsen des Sparbriefes gelangt. Dieser Widerspruch zwischen tatsächlicher Handhabung und behauptetem Inhalt des Treuhandvertrages, den die Klägerin nicht ansatzweise erklärt habe, spreche nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin. Da das Recht, Zinsen zu fordern, grundsätzlich dem Forderungsinhaber zusteht, spreche die geschilderte tatsächliche Handhabung vielmehr dafür, dass die Klägerin sich selbst als Inhaberin der Forderung aus dem Sparbrief gesehen habe, und damit gegen die Annahme eines wirksamen Treuhandvertrages. Weitere Zweifel an einem wirksamen Abschluss eines Treuhandvertrages würden sich daraus ergeben, dass die Klägerin die behauptete treuhänderische Bindung (von Teilen) ihres Vermögens in ihrem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung nicht gekennzeichnet und die Freistellungsaufträge für den Sparbrief im eigenen Namen erteilt und eigenhändig unterzeichnet habe. Unter Würdigung dieser Umstände habe die Klägerin den Nachweis, dass die Forderung aus dem Sparbrief einer treuhänderischen Bindung unterliege, nicht geführt. Dies gehe zu ihren Lasten. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verneint und den Sparbrief dem Vermögen der Kläger zugerechnet.
 
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