Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Dresdner Bank

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Dresdner Bank
13.06.2016249 Mal gelesen
Nur noch wenige Tage haben Verbraucher Zeit um ihren Darlehensvertrag zu widerrufen! Grund dafür sind fehlerhaft erfolgte Widerrufsbelehrungen seitens der Dresdner Bank. Betroffen Verbraucher müssen jedoch bis zum 21. Juni 2016 handeln!

Fehlerhafte Belehrung über Widerrufsrecht seitens der Dresdner Bank

Die Dresdner Bank hat ihre Kunden über mehrere Jahre hinweg fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Das Kreditinstitut hat unzulässiger Weise nicht die seit 2002 vom Gesetzgeber vorgeschriebene und für alle Banken verbindliche Musterbelehrung verwendet. Dies Ermöglicht Verbrauchern jedoch die unverhoffte Möglichkeit zum Widerruf ihrer Darlehensverträge - auch noch nach mehreren Jahren. Wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen fehlerhaft erfolgte, greift die übliche gesetzliche 14 tägige Widerrufsfrist nicht! Auch nach Jahren können Kunden also ihre Altkredite widerrufen, wenn diese ab 2002 abgeschlossen worden sind. So können auch Darlehensnehmer der Dresdner Bank von fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrung profitieren und ihre geschlossenen Kreditverträge widerrufen.

Dank "Widerrufsjoker" Altkredit günstig loswerden

Durch die Option sein Widerrufsrecht auch noch nach Jahren geltend zu machen, können Kreditnehmer im besten Fall sehr viel Geld sparen, da mit ihr eine kostengünstige Umschuldung einhergeht. Dieses Vorgehen wird im Volksmund auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Anders als bei einer Kreditkündigung fällt bei einem Widerruf keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung, eine Art Schadensersatz, den die Bank für ausbleibende Leistungen verlangen kann, an. Bei einem Widerruf hingegen wird der Vertrag Stück für Stück rückabgewickelt. Ein zu hohen Zinsen abgeschlossener Darlehensvertrag lässt sich so mit Hilfe des "Widerrufsjokers" aus der Welt schaffen und kann gegen einen neuen Verbraucherdarlehensvertrag zu heute historisch niedrigen Zinsen ausgetauscht werden.

Dresdner Bank weicht mehrfach vom gesetzlichen Muster ab

Die erteile Widerrufsbelehrung der Dresdner Bank entspricht schon deshalb nicht dem gesetzlichen Muster, da die Überschriften unzulässig ergänzt wurden. Dadurch entstehen Formulierungen, die für den Verbraucher missverständlich sind, da sie ihm die juristische Subsumtion der Begriffe überlässt. Des Weiteren verstößt die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung des Kreditinstituts gegen das Formerfordernis. Wichtige Angaben zum Widerrufsrecht müssen nämlich im Vergleich zum vorangegangen Text deutlich hervorgehoben werden. Dies ist nicht erfolgt. Durch die fast gleichmäßige Gestaltungsform ist die Widerrufsinfoormation für den Verbraucher auf den ersten Blick nicht erkennbar, was unzulässig ist. Außerdem wird der Verbraucher, durch eine unpräzise Formulierung, völlig unzureichend über den exakten Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sogar der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die genutzte Formulierung nicht ausreichend ist. Überdies wird dem Verbraucher verschwiegen, innerhalb welcher Fristen die Dresdner Bank ihrerseits die Rückgewähransprüche auszugleichen hat. Genau diese Angabe ist für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlich.

"Widerrufsjoker" nur noch bis zum 21.06.2016 vollumfänglich einsetzbar

Der "Widerrufsjoker" ist jedoch nur noch bis zum 21.06.2016 wie bisher durchführbar. Grund dafür ist ein im Januar beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am 01. April 2016 in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesneuerung sieht für Verbrauchdarlehensverträge die Einführung einer absoluten Widerrufsfrist vor. Mithin steht Verbrauchern auch bei fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrungen kein "ewiges" Widerrufsrecht mehr zu. Vielmehr wurde es auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Betroffene Verbraucher haben also nur noch bis zum 21. Juni 2016 die Möglichkeit ihr Widerrufsrecht für in der Vergangenheit geschlossene Verbrauchdarlehensverträge geltend zu machen. Ein unverzügliches Handeln um die finanziellen Vorteile des "Widerrufsjokers" auszunutzen ist mehr als ratsam!

Setzen Sie Ihr Recht mit Hilfe von Werdermann I von Rüden durch

Auch wenn Fehler in der Widerrufsbelehrung auf den ersten Blick offensichtlich erscheinen, ist es unumgänglich eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen vornehmen zu lassen. Nur so kann festgestellt werden, ob die Widerrufsbelehrung auch im rechtlichen Sinne tatsächlich als fehlerhaft anzusehen ist. Die Kanzlei Werdermann I von Rüden betreut seit Jahren im gesamten Bundesgebiet entsprechende Mandate und steht Ihnen jederzeit zur Seite. So kann die Durchsetzung des "Widerrufsjoker" durch erfahrene Juristen vorgenommen werden. Als besonderen Service bietet die Kanzlei Werdermann I von Rüden eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen für Sie an!

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