Sparkassen bundesweit nutzten über Jahre fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Sparkassen bundesweit nutzten über Jahre fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
03.05.2016171 Mal gelesen
Die Zeit rennt: Kunden von Sparkassen sollte jetzt handeln, um die Vorteile des ehemals unbefristeten Widerrufsrechts nutzen zu können. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen!

Sparkassen bundesweit nutzten über Jahre fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Im gesamten Bundesgebiet nutzten Sparkassen, unter Führung des Sparkassenverlags, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Immobiliendarlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2012 bei verschiedensten Sparkassen abgeschlossen wurden, sind Widerrufsbelehrungen angefügt worden, die grob fehlerhaft waren. Weil die meisten Sparkassen die Muster für Widerrufsbelehrungen vom Sparkassenverlag übernahmen, sind diese Fehler bei nahezu allen Sparkassen in verschiedensten Regionen aufzufinden. Kunden, die dadurch fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt wurden, steht von Gesetzes wegen das Recht zu, ihren Darlehensvertrag auch nach Jahren noch zu widerrufen. Das geht aus einer noch bis Juni 2016 geltenden verbraucherfreundlichen Regelung hervor. Die betroffenen Sparkassen finden sich also noch bis Mitte dieses Jahres in einer rechtlich nachteilhaften Situation wieder: sie müssen ihren Kunden zugestehen, Altdarlehen widerrufen zu können.

 

Später Widerruf von Darlehen bei der Sparkasse führt zu Kostenersparnis

Das eigene Altdarlehen bei der Sparkassen noch heute zu widerrufen, kann unmittelbar zu einer massiven Geldersparnis führen. Und das auch, wenn der Darlehensvertrag schon abgewickelt ist. Ein Widerruf führt zu einer direkten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, beide Vertragsparteien erhalten also das zurück, was sie bisher gezahlt haben. Dazu gehören auch Zinsen und Gebühren des Altdarlehens. Um das Darlehen zurückerstatten zu können, ist gegebenenfalls für den Kunden ein neuer Kredit von Nöten. Der Vorteil: die Konditionen der Darlehen heutzutage sind um einiges besser, Zinsen und hohe Laufzeitgebühren können also geschickt gespart werden. Bei Darlehensverträgen mit langer Laufzeit kann die Ersparnis sogar fünfstellige Beträge ausmachen. Sparkassen Kunden öffnet sich durch das Widerrufsrecht also die Tür zu einer klassischen und unkomplizierten Umschuldung. Im Zuge dieser Umschuldung fällt darüber hinaus keine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung als schadensersatzgleiche Zahlung an die Bank an. Die Sparkasse kann also keinen Ersatz dafür fordern, dass der Kunde "aus dem Vertrag aussteigt", wie es etwa bei einer Kündigung der Fall wäre. Kurz: durch das Nutzen des Widerrufsrechts können Sparkassen Kunden zusätzliche Zahlungen an die Bank umgehen und eine Umschuldung mit hoher Ersparnis in die Wege leiten.

 

Sparkassen verwirrten anstatt zu belehren

Dass die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen fehlerhaft sind, ist Folge von diversen Ungenauigkeiten, verwirrenden Zusätzen und Formverstößen - alles Missachtungen des sogenannten Deutlichkeitsgebots, einem Ausfluss aus §355 Abs. 2 BGB a.F.. Das Gesetz sieht eine abschließende und vollumfängliche Belehrung des Verbrauchers vor, ohne dass dieser ausstehende Zweifel oder Fragen hat. Doch genau Zweifel und Fragen riefen die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen hervor, indem beispielsweise vollkommen irrelevante und damit unzulässige Zusätze in die Belehrungen eingegliedert wurden. Verbraucher fanden in ihren Belehrungen unschlüssige Fußnoten und Ungenauigkeiten bezüglich Form und Inhalt. Teilweise hat der BGH bereits derartige Fehler für nicht hinnehmbar erklärt und die Fehlerhaftigkeit der Belehrungen somit höchstrichterlich bestätigt.

Eine Auswahl an betroffenen Sparkassen:

 
  • Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam
 
  • Die Sparkasse Bremen AG
 
  • Sparkasse Pforzheim Calw
 
  • Nassauische Sparkasse
 
  • Sparkasse Nürnberg
 
  • Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
 
  • Sparkasse Aachen
 
  • Kreissparkasse Ludwigsburg
 
  • Sparkasse Mainfranken Würzburg
 
  • Stadt und Kreissparkasse Erlangen
 
  • Erzgebirgssparkasse
 
  • Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt
 
  • Sparkasse Allgäu
  

Gesetzesänderung befristet Widerrufsrecht von Sparkassen Kunden - Widerruf rechtzeitig mit Werdermann | von Rüden durchsetzen!

Eine Gesetzesänderung vom 1. April 2016 hat das ehemals unbefristete gesetzliche Widerrufsrecht für fehlerhaft belehrte Verbraucher nun befristet. Betroffene Sparkassen Kunden können ihr Widerrufsrecht im Rahmen der sogenannten Regelung für Altfälle noch bis zum 21. Juni 2016 durchsetzen. Die Zeit rennt also. Um das Maximum an rechtlichem und wirtschaftlichem Gewinn herausholen zu können, ist ein Rechtsbeistand unumgänglich. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden umfasst ein Team hochqualifizierter und professioneller Anwälte, die auf diesem Gebiet auf einen großen Erfahrungsschatz blicken können. Eine Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit ist bei Werdermann | von Rüden kostenlos.

 

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