Stadtsparkasse München gewährt Darlehensnehmern unfreiwillig Widerrufsjoker

Stadtsparkasse München gewährt Darlehensnehmern unfreiwillig Widerrufsjoker
05.01.2016654 Mal gelesen
Die Stadtsparkasse München gewährte Darlehensnehmern unfreiwillig einen sog. „Widerrufsjoker“, indem sie über Jahre, vor allem 2006, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Darlehensverträgen verwendete. Denn das geltende Recht sieht vor, dass in Fällen, in denen Verbraucher nur fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht und die damit verbundenen Folgen informiert werden, die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Entsprechende Darlehensverträge sind deshalb noch nach Jahren widerrufbar

Durch Widerruf des Altkredits lässt sich Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden und günstig umschulden

Zum "Joker" wird dieses Widerrufsrecht, weil sich dadurch ein Altkredit loswerden lässt, ohne eine bei einer Kündigung in der Regel fällig werdende, vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Anders als bei der Kündigung wird der Vertrag bei einem Widerruf nämlich rückabgewickelt, er wandelt sich in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Einen teuren Altkredit bei der  Stadtsparkasse München auf diese Weise loszuwerden und durch einen neuen Kredit zu den heute historisch niedrigen Zinssätzen zu ersetzen, kann einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringen.

 

Schnell widerrufen bevor Gesetzesentwurf des Deutschen Bundesrats in Kraft tritt

Darlehensnehmer der Stadtsparkasse München sollten sich aber beeilen und zeitnah widerrufen, wenn sie diese günstige Chance zur Umschuldung nutzen wollen. Denn der Deutsche Bundesrat hat jüngst einen Gesetzesentwurf eingebracht, der bei Verabschiedung auch für Verbraucherdarlehensverträge eine absolute Widerrufsfrist einführt. Für Altverträge, in deren Rahmen fehlerhaft belehrt wurde, soll nach der möglichen Gesetzesänderung dann nur noch bis zum 20.6.2016 ein Widerruf möglich sein.

 

Abweichungen in Widerrufsbelehrungen der Stadtsparkasse München von der Musterwiderrufsbelehrung führen zu Fehlerzurechnung

Weil die Stadtsparkasse München auf beachtliche Art und Weise von der Musterwiderrufsbelehrung abwich, muss sie sich Fehler ihrer Widerrufsbelehrungen zurechnen lassen. Sie genießt keinen Vertrauensschutz. Dieser besteht nur bei unveränderte Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers. Die Stadtsparkasse München aber ergänzte die Überschrift "Widerrufsbelehrung" um verschiedene Daten zum Vertrag und Darlehensnehmer, entfernte den Rahmen um den Informationstext und fügte im Absatz zu finanzierten Geschäften das sinnerweiternde Wort "insbesondere" ein.

 

Stadtsparkasse München informierte nur unzureichend über Fristbeginn und eigene Verpflichtungen im Falle eines Widerrufs

Beachtliche Fehler liegen in den Widerrufsbelehrungen der Stadtsparkasse München wohl darin, dass sie nur unzureichend über den Fristbeginn und ihre eigenen Verpflichtungen im Falle eines Widerrufs informierte. Denn die Verwendung des Wortes "frühestens" ohne weitere Angaben zu anderen Faktoren, von denen der Fristbeginn noch abhängen sollte, ermöglichte es Darlehensnehmern nicht, den genauen Beginn zu bestimmen. Darüber hinaus ging die Stadtsparkasse München überhaupt nicht darauf ein, dass auch sie nach erfolgtem Widerruf innerhalb einer gewissen First möglicherweise erhaltene Leistungen zu erstatten hätte.

 

Mit überflüssigem Zusatz zu finanzierten Geschäften verwirrte die Stadtsparkasse München ihre Kunden

Dazu kommt, dass die Stadtsparkasse München ihre Kunden auch unnötig verwirrte. Denn ihre Widerrufsbelehrungen enthielten einen langen, recht komplexen Passus zu finanzierten Geschäften. Finanzierte Geschäfte stellen allerdings einen Ausnahmefall dar. Dementsprechend dürfte dieser Abschnitt der Widerrufsbelehrungen die Darlehensnehmer der Stadtsparkasse München in der Regel verwirrt und vom Wesentlichen der Belehrung abgelenkt haben.

 

Widerrufsbelehrungen anderer Kreditinstitute, die ähnliche Fehler enthalten:

 

 

Kompetente Beratung durch Werdermann | von Rüden - kostenlose Erstprüfung durch Anwälte der Kanzlei

Kreditinstitute wie die Stadtsparkasse München zeigen sich bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden Jahre nach Vertragsschluss in den seltensten Fällen kooperativ. Deshalb und um den Einzelfall umfangreich juristisch prüfen zu lassen, sollten Verbraucher auf die Know-how von Anwälten wie denen der Kanzlei Werdermann | von Rüden zurückgreifen. Durch umfangreiche Erfahrung bei der bundesweiten Vertretung von Mandaten in diesem Bereich hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den vergangenen Jahren einen exzellenten Ruf unter anderem für derartige Fälle aufgebaut. Zum Service der Kanzlei Werdermann | von Rüden gehört auch eine kostenlose Erstprüfung von Darlehensvertragsunterlagen auf ihre Widerrufbarkeit.

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