Aufsichtsrecht und Startup-Finanzierung - das will das Kleinanlegerschutzgesetz

Aufsichtsrecht und Startup-Finanzierung - das will das Kleinanlegerschutzgesetz
17.02.2015345 Mal gelesen
Noch immer scheint die Finanzkrise Reformen im Aufsichtsrecht anzutreiben. Die Regulierung des grauen Kapitalmarkts hat auch Auswirkungen auf die Finanzierung von Startups.

Das Aufsichtsrecht ist weiter im Wandel. Die Bundesregierung in Berlin hat gerade einen Gesetzentwurf für den besseren Schutz von Kleinanlegern in den Bundestag eingebracht. Das Gesetzespaket - betroffen sind verschiedene Gesetze des Aufsichtsrechts wie z.B. das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz oder das Vermögensanlagegesetz beinhaltet zahlreiche Änderungen für die Bereiche Finanzdienstleistungen und Finanzierung.


Regelung der Startup-Finanzierung durch Crowdfunding

Betroffen sein wird auch das sogenannte Crowdfunding bzw. Crowdinvesting. Diese Finanzierungsform für Startups ist noch jung und gewinnt schnell an Bedeutung. Beim Crowdfunding suchen Unternehmen - vor allem Startups und Gründer - über Online-Plattformen eine Vielzahl privater Investoren, die sich mit vergleichsweise kleinen Einzelbeträgen Firmen bzw. unternehmerische Projekte finanzieren.


Diese Form der Finanzierung für Startups soll nach dem Gesetzentwurf unter bestimmten Voraussetzungen von der Prospektpflicht befreit sein. Die Prospektpflicht soll nicht für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gelten, mit denen ein Startup (oder anderes Unternehmen) durch Crowdfunding bis zu 1 Millionen Euro einsammelt, wenn diese über eine Online-Plattform vermittelt werden und jeder einzelne Anleger ohne weitere Auskünfte nur bis zu 1.000 Euro anlegen kann. Größere Anleger sollen wie folgt geschützt werden: Wer zwischen 1.000 und 10.000 Euro in das Crowdfunding-Projekt investiert, muss darlegen, dass er über mindestens 100.000 Euro Vermögen verfügt und die angelegte Summe nicht mehr als den doppelten Betrag seines monatlichen Nettoeinkommens entspricht. Außerdem muss jeder Anleger, der mehr als 250 Euro investiert, ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt erhalten und dieses unterschrieben zurücksenden.


Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. hat in einer Stellungnahme begrüßt, dass die Prospektpflicht gelockert und an die Finanzierungspraxis von Startups angepasst werden soll. Dennoch wird das Kleinanlegerschutzgesetz vom Verband kritisiert, weil die konkreten Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Prospektpflicht nicht der Realität der Startupfinanzierung entsprächen.


Prospektpflicht, BaFin & Co - Überblick über die Änderungen im Aufsichtsrecht

Zentrale Änderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz betreffen die Prospektpflicht. Unter Berücksichtigung von Ausnahmen (Crowdfunding s.o.) müssen künftig auch Anbieter von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen einen Prospekt erstellen. Die Prospektpflicht gilt darüber hinaus auch für Anlagen die den bisher prospektpflichtigen wirtschaftlich gleichwertig sind. Die Prüfung der Prospektpflicht obliegt im Einzelfall der BaFin. Prospekte sollen künftig höchstens ein Jahr gültig sein und müssen dann aktualisiert werden. Alle Prospektangaben müssen auch online im Internet verfügbar sein.


Ein weiterer Baustein des Kleinanlegerschutzgesetzes ist die Mindestlaufzeit von zwei Jahren und eine Mindestkündigungsfrist von einem Jahr für Vermögensanlagen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass Anbieter zahlungsunfähig werden, weil eine Vielzahl von Anlegern kurzfristig die investierten Mittel zurückverlangen.


Außerdem soll die Werbung für Finanzprodukte und Vermögensanlagen beschränkt werden. Plakate im öffentlichen Raum und Postwurfsendungen dürfen nicht mehr für diese Produkte eingesetzt werden. Der Hinweis des möglichen Totalverlusts ist zwingender Bestandteil der Werbung für entsprechende Finanzprodukte. Irreführende Kampagnen können direkt von der BaFin untersagt werden. Diese kann künftig auch im Internet potentielle Anleger vor Anbietern warnen und Verstöße gegen das Aufsichtsrecht offenlegen.


Bundestag fordert weitergehende Änderungen im Aufsichtsrecht

Inzwischen hat bereits der Bundestag in Berlin eine Modifizierung des Gesetzentwurfs gefordert. Der Schutz der Anleger auf dem grauen Kapitalmarkt müsse noch weiter verstärkt werden, so die Länderkammer bei einer Stellungnahme in Berlin. Dies solle vor allem durch weitere Befugnisse für die BaFin als oberste Hüterin des Aufsichtsrechts erfolgen. In der Kritik stehen auch die Inhalte zur Prospekthaftung, die nach Ansicht des Bundesrates zum Teil schwächer seien als die Regelungen im aktuellen Aufsichtsrecht.