Widerruf von Darlehensverträgen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt sich nicht so einfach korrigieren

Widerruf von Darlehensverträgen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt sich nicht so einfach korrigieren
01.09.2014596 Mal gelesen
Verbraucherkredite können bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch nach Fristablauf noch widerrufen werden.

"Eine falsche Widerrufsbelehrung lässt sich nicht so einfach aus der Welt schaffen. Selbst wenn die Banken das versuchen", sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart, und weiter: "Eine Nachbelehrung durch die Bank müsste ausdrücklich als solche zu erkennen sein, auf die frühere (unwirksame) Widerrufsbelehrung Bezug nehmen, und kommt in der auch durch die Gerichte verlangten Deutlichkeit ganz selten vor."

Auch der Hinweis der Bank, die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet zu haben, und damit aus dem Schneider zu sein, kann sich bei genauerer Betrachtung als falsch erweisen. Rechtsanwalt Staudenmayer: "Schon kleinste Abweichungen können reichen, damit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Da lohnt es schon, zwei Mal hinzuschauen."

Einen genauen Blick hatte z.B. das Landgericht Karlsruhe auf eine Widerrufsbelehrung geworfen (Urteil vom 11. April 2014, Az.: 4 O 395/13). Dabei stellte das LG fest, dass die Bank in der Widerrufsbelehrung genau zwischen Krediten zur Immobilienfinanzierung und anderen Darlehen unterscheiden und andere Formulierungen hätte wählen müssen. "Es reicht nicht aus, die Formulierungen nacheinander in die Widerrufsbelehrung zu schreiben und es dem Kunden quasi im Multiple Choice Verfahren zu überlassen, sich die für ihn zutreffende Variante herauszusuchen", erläutert Staudenmayer. "Selbst kleine Umformulierungen der Muster-Widerrufsbelehrung reichen aus, damit deren Heilungswirkung nicht mehr gilt, und somit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden konnte, sodass heute noch ein Widerruf möglich ist."

Formulierungen wie "die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung" setzen die Widerrufsfrist nicht in Gang, da sie dem Kreditnehmer suggerieren, dass die Frist auch später beginnen könnte, und es bleibt für den Darlehensnehmer offen, welche genauen Umstände dazu führen können, dass die Widerrufsfrist erst später beginnt.

Erfahrungsgemäß hätten Banken besonders bei Kreditverträgen, die zwischen 2002 und 2008 abgeschlossen wurden, von der Musterbelehrung abweichende Formulierungen verwendet, so Rechtsanwalt Staudenmayer. In diesen Fällen hätten die Kreditnehmer gute Chancen, ihren Darlehensvertrag zu widerrufen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. "Auch bei Darlehensverträgen, die in den letzten Jahren vorzeitig abgelöst wurden, besteht grds. noch die Möglichkeit, die Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückzuholen", ergänzt Fachanwalt Staudenmayer.

Mehr Informationen zum Widerruf von Kredit- und Darlehensverträgen: http://www.ra-staudenmayer.de/widerruf-von-immobilienfinanzierung

 

RA Michael Staudenmayer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Kanzleiprofil

Schwerpunkte der Fachanwalts- und Steuerkanzlei Staudenmayer sind das Kapitalanlagerecht, das Immobilienrecht und das Steuerrecht mit einem Schwerpunkt im immobiliennahen Steuerrecht einschließlich Steuererklärungen. Außerdem werden solche Mandate auch mit Berührung zum Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht sowie mit internationalen Bezügen betreut.

Herr Rechtsanwalt Michael Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. In seiner langjährigen Beratungs- und Prozesstätigkeit hat er eine Vielzahl von Fällen im Bank- und Geldanlagerecht bearbeitet (Immobilien, Genossenschaftsanteile, Genussrechte, Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, Zertifikate, Investmentfonds, offene Immobilienfonds, Aktien, hybride Lebensversicherungsprodukte, Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, stille Beteiligungen, Darlehen). Im Bereich des Bank- und Geldanlagerechts werden bundesweit und ausschließlich die Interessen von Privatpersonen, Family Offices sowie Unternehmern im Privatbereich vertreten.