Ratenkredite mit Restschuldversicherung – durch Widerruf viel Geld sparen!

Ratenkredite mit Restschuldversicherung – durch Widerruf viel Geld sparen!
16.01.20141879 Mal gelesen
Für Verbraucher, die mit einer Bank einen Ratenkreditvertrag gekoppelt mit einer Restschuldversicherung abgeschlossen haben, besteht aufgrund der Entscheidung des BGH vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09) unter Umständen die Möglichkeit, sich von dem regelmäßig vollkommen überteuerten Kreditvertrag zu lösen

Ratenkredite wurden oftmals mit einer Restschuldversicherung gekoppelt

In der Vergangenheit haben einige Banken Konsumentenkredite fast ausschließlich nur dann gewährt, wenn der Kreditnehmer zugleich eine ungewöhnlich teure Restschuldversicherung mit abschließt. Mit solchen Restschuldversicherungen sollen im Falle der Arbeitslosigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers die Kreditraten von der Versicherung weitergezahlt oder im Falle seines Todes der Kredit getilgt werden.

 

Die Gebühren für solche aufgenötigten Versicherungen werden in der Regel gleich beim Abschluss des Kreditvertrags auf die Kreditsumme aufgeschlagen. Damit muss der Kreditnehmer nicht nur das eigentliche Darlehen, sondern auch noch die Versicherungskosten mit Zins und Zinseszins abzahlen. Dadurch wird die Gesamtbelastung für den Kreditnehmer jedoch enorm in die Höhe getrieben. Gerade bei Kreditumschuldungen (z.B. von einem überzogenen Kontokorrentkredit), mussten die Kreditnehmer in den vergangenen Jahren notgedrungen in nicht seltenen Fällen Versicherungsprämien mitfinanzieren, die die Höhe des umgeschuldeten Kontokorrentkredits nahezu überstiegen.

 

Dieses Geschäftsmodell ist für die Banken dabei sehr lukrativ, da sie nicht nur üppige Provisionen für die vermittelten Versicherungsverträge erhalten, sondern auch an den erhöhten Zinseinnahmen aus dem aufgeblähten Kreditsummen gut verdienen.

 

Effektivzinsen von mit Restschuldversicherungen gekoppelten Krediten belaufen sich auf 20 bis 30%

Besonders deutlich wird dies, wenn man die Kosten der Versicherung in den Effektivzins mit einberechnet, was die Banken aber nicht machen, da sie behaupten, dass der Abschluss der Restschuldversicherung vom Kreditnehmer gewünscht gewesen sei und freiwillig erfolgte. Die Versicherungsprämie muss aber nur dann in den  Effektivzins mit einberechnet werden, wenn der Abschluss der Versicherung zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung ist.

 

Eine Untersuchung der Verbraucherzentralen hat ergeben, dass Banken Ratenkredite jedoch nur unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Kreditversicherung gewähren. Bei einer Weigerung wurde der Kreditwunsch bei den durchgeführten Stichproben stets abgelehnt. Aus dieser Praxis lässt sich schließen, dass die Banken bislang den Versicherungsabschluss zwingend zur Voraussetzung machten, offensichtlich um das Ausfallrisiko im eigenen Interesse abzusichern. Allerdings lässt sich der Versicherungsabschluss als zwingende Voraussetzung im Einzelfall kaum beweisen.

 

Wäre die Versicherung - wie dies in der Praxis regelmäßig der Fall ist - zwingende Voraussetzung der Kreditgewährung, müssten die Banken abschreckende und durchaus als sittenwidrig zu bezeichnende Effektivzinsen von 20 bis 30 % ausweisen.

  

Mit Restschuldversicherung gekoppelte Ratenkreditverträge enthalten sehr häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Die formularmäßigen Kreditverträge mit verbundener Restschuldversicherung weisen de facto in der Regel nicht nur zu niedrige Effektivzinsen aus, sondern enthalten sehr häufig auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. So weisen Banken in den Widerrufsbelehrungen die Kunden oftmals nicht darauf hin, dass auch die mit dem Kredit verbundene Restschuldversicherung widerrufen werden kann. Die Kunden, die bei Vertragsabschluss mit der überteuerten Restschuldversicherung überrumpelt wurden, mussten also davon ausgehen, dass sie im Falle des Widerrufs des Kreditvertrags auf dem Versicherungsvertrag sitzen bleiben und die Versicherungsprämie selbst zahlen müssten. Da diese aber notwendigerweise mitfinanziert wurde und von den Kunden ohne den Kredit nicht aufgebracht werden konnte, wurden sie von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht abgehalten.

 

Selbst wenn Kunden - oftmals auf anwaltlichen Rat - den Kreditvertrag unter Hinweis auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung widerriefen, wurde dies von den Banken in der Vergangenheit (und auch heute noch) nicht akzeptiert.

  

Bundesgerichtshofs urteilt zu Gunsten der Verbraucher

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09) den Weg geebnet, mit dem sich Verbraucher von dem überteuerten Ratenkredit lösen können.

 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Bankkunde (Kläger) bei der beklagten Bank einen Ratenkredit in Höhe von € 32.994,40 mit einer Laufzeit von 84 Monaten aufgenommen. Davon wurden dem Kläger € 26.617,89 ausgezahlt. Der Restbetrag von € 6.376,51 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung (Kreditlebensversicherung mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Arbeitslosigkeitsversicherung), die der Kläger am selben Tag mit einer als "Partner" der Bank bezeichneten Versicherungsgesellschaft abschloss. Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von € 989,83 (3%), Nominalzinsen von € 16.299,22  (11,49%) und einer Kostenpauschale von € 30 belief sich der Gesamtbetrag des Kredits auf € 50.313,45. Der Kreditvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.

 

Weil die Bank in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen hatte, dass auch die mit dem Kredit verbundene Restschuldversicherung widerrufen werden kann, ist der Kreditvertrag auch noch nach Jahren widerrufbar. Betroffene Kunden können sich daher auch heute noch von derart überteuerten Ratenkreditverträgen lösen.

  

Rechtsfolgen des Widerrufs

Wenn Kunden den mit einer Restschuldversicherung verbundenen Kredit widerrufen hat dies zur Folge, dass sich die Restschuld des Ratenkredits um den Betrag der mitfinanzierten Versicherungsprämie und die darauf anteilig gezahlten Zinsen und Zinseszinsen reduziert. Der Kunde schuldet der Bank nämlich nur den an ihn ausgezahlten Nettokreditbetrag nebst den vertraglich vereinbarten Zinsen abzüglich der bereits geleisteten Raten. Nur diesen wesentlich verringerten Betrag muss der Kunde der Bank im Falle des Widerrufs zurückzahlen.

 

Je nach Laufzeit des Kredits und dem Zeitpunkt des Widerrufs kann dies sogar dazu führen, dass der Kunde noch Geld von der Bank zurückerhält.

 

Selbst wenn der Kredit bereits vollständig zurückgezahlt worden ist, kann der Kunde den Vertrag noch widerrufen. In diesem Fall hat ihm die Bank die mitfinanzierte Versicherungsprämie nebst die darauf anteilig gezahlten Zinsen zu erstatten.

 

Wenn der Kredit bereits vollständig zurückgezahlt wurde, steht dem Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämie zzgl. darauf gezahlter Zinsen zu erstatten.

  

Was sollten betroffene Kunden tun?

Bevor ein Kunde nunmehr gegenüber seiner Bank übereilt den Widerruf erklärt, sollte er sorgfältig prüfen, ob er den ggf. noch offenen Restbetrag (ausgezahlter Nettokreditbetrag zzgl. vertraglicher Zinsen für die Zeit bis zum Widerruf und abzgl. der bereits gezahlten Raten) an die Bank zahlen kann. Wenn nach überschlägiger Berechnung ein Restkreditbetrag bestehen bleibt, den der Kunde nicht aus eigener Tasche zahlen kann, muss vor dem Widerruf die Finanzierung des Restbetrags gesichert sein.

 

Zudem ist ein Kreditnehmer kaum in der Lage, zu beurteilen, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft ist. . Aufgrund der mehrmals geänderten Gesetzeslage und einer dezidierten Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung sind nur spezialisierte Anwälte fähig, schnell und umfassend alle Fehler und deren Widerrufsrelevanz zu erkennen.

 

Zudem wissen wir aus unserer täglichen Praxis, dass Banken die von ihren Kunden erklärten Widerrufe nicht akzeptieren, sondern auf Vertragserfüllung bestehen. Hierzu verweisen sie oftmals auf längst überholte Urteile diverser Land- und Oberlandesgerichte, die die vermeintlich richtige Rechtsposition der Banken bestätigen. Daher ist fast immer die fachanwaltliche Unterstützung notwendig.

 

Die Anwälte von baum · reiter& collegen sind als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht auf die Prüfung von Ratenkreditverträgen mit gekoppelter Restschuldversicherung und die Erklärung des Widerrufs spezialisiert. Wir prüfen Ihren Kreditvertrag auf Fehler der Bank und sagen Ihnen, ob auch Ihr Vertrag widerrufbar ist. In den meisten Fällen können wir unseren Mandanten bereits außergerichtlich helfen. Unser Honorar beträgt stets nur ein Bruchteil Ihrer Ersparnis. Wir klären zudem, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder unsere Hilfe wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu. Ihre Ansprechpartner bei uns sind  Frau Rechtsanwältin Andrea Burghard und Frau Rechtsanwältin Ursula Weber, die Ihnen unter kanzlei@baum-reiter.de oder 0211/836 805 70 zur Verfügung stehen.