Managementvergütung in der Krise

Kredit und Bankgeschäfte
29.02.2012392 Mal gelesen
Managementvergütung in der Krise - Muss die Geschäftsführung auf Gehalt verzichten?Spektakuläre Fehlentwicklungen bei einzelnen Vorstandsvergütungen haben den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Das am 5. August 209 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsverbütung sieht u.a. eine grundsätzliche Pflicht zur Herabsetzung der Vorstandsvergütung bei einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft vor, wenn die Weiterzahlung der Bezüge für die Gesellschaft unbillig wäre (§ 87 Abs. 2 AktG nF).

Ziel ist die Herabsetzung auf angemessene Bezüge. Im Einzelfall ist eine Abwägung verschiedener Faktoren geboten, insbesondere einsereits der zeitlichen Mehrbelastungen durch die Sanierung sowie der Zumutbarkeit einer Gehaltsreduzierung für den Vorstand und andererseits der Lage der Gesellschaft.

Für die GmbH soll nach der Gesetzesbegründung § 87 AktG nF keine Anwendung finden. Eine Anpassungsverpflichtung in der Krise wird jedoch von den Gerichten schon bislang abgeleitet aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und den Regeln zur Kapitalerhaltung (für geschäftsführende Gesellschafter) und der Verpflichtung des Geschäftsführers, fremde Vermögensinteressen (nämlich die der GmbH) wahrzunehmen. Dabei wird teilweise § 87 Abs. 2 AktG entsprechend angewendet. Es sprechen also nicht nur der Anstand und die wirtschaftliche Vernunft für eine Anpassung der Vergütung in der Krise auch bei der GmbH, sondern das Risiko, vom Insolvenzverwalter schadensersatzpflichtig gemacht zu werden.

Zur Beseitigung von Liquiditätsengpässen kommen die Stundung oder die Umwandlung in ein Darlehen in Betracht (Letzteres allerdings löst Lohnsteuer und Sozialabgaben aus). Bei einer Ertragskrise ist an eine - ggf. vorübergehende - Minderung der zukünftigen Bezüge zu denken. Diese kann kombiniert werden mit einer Besserungsvereinbarung, nach der das Gehalt unter konkret festgelegten Bedingungen nachzuzahlen ist. Ein Gehaltsverzicht für rückständige Gehälter ist wegen nachteiliger steuerlicher Folgen kaum zu empfehlen. Der Verzicht auf eine Pensionszusage löst keine Steuernachteile aus, wenn der Verzicht der Vermeidung einer Insolvenz dient.

Spätestens im Vorfeld einer Insolvenz sollten sich als auch Geschäftsführer einer GmbH der Frage einer Gehaltsanpassung dringend zuwenden.