Kein Anspruch wegen Mängeln ohne Untersuchung Ware und Rüge

Untersuchungs- und Rügepflicht Ware gewerblicher Käufer
24.05.202195 Mal gelesen
Ein gewerblicher Käufer muss die Ware untersuchen und Mängel rügen, sonst verliert er seine Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln gegen Lieferant von FFP2-Masken bei Verletzung der Untersuchungspflicht durch den gewerblichen Käufer

Sachverhalt (späte Rüge Mängel durch Käufer):

Ein gewerblicher Händler hatte von einem Lieferanten fast 1000 Kartons FFP2-Masken mit jeweils 20 Stück gekauft. Die Masken sollten von einem bestimmten Hersteller stammen. Nach der Lieferung verkaufte der Händler die Masken an Kunden im Ausland weiter.  Bei einer Prüfung durch den Zoll stellt sich im Rahmen der Untersuchung der Masken heraus, dass die Masken von einem anderen Hersteller als vereinbart stammten und im Jahr 2009 statt 2018 produziert worden waren. Um das Alter der Masken zu verschleiern waren über die ursprünglichen Banderolen neue Banderolen geklebt worden. Wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums waren die Masken nicht mehr verwendbar. Der Zoll beschlagnahmte daher die Ware. Der Händler musste seinen Kunden den vollen Kaufpreis erstatten. Daher verlangte er von seinem Lieferanten Schadensersatz.

Der Händler gab im Prozess vor Gericht an, dass die Ware bei Eingang der Lieferung stichprobenartig untersucht worden wäre. Bei dieser Untersuchung wären die Mängel nicht entdeckt worden.  Der Lieferant war der Ansicht, dass die Ware als genehmigt gilt, da der Händler die später behaupteten Mängel nicht unmittelbar nach Erhalt der Ware gerügt hatte sondern erst viel später.

Urteil LG Köln vom 25.03.2021, Az.: 91 O 17/20 (kein Beweis für Mangel bei Lieferung):

Das Landgericht Köln wies die Klage des Händlers ab. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Händler nicht bewiesen, dass die Mängel bereits bei Lieferung der Ware vom Lieferanten an ihn vorhanden waren. Die Mängel wurden erst bei der Untersuchung durch den Zoll entdeckt, als die Ware bereits auf dem Weg zu den Kunden des Händlers war. Es wäre daher denkbar, dass der Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen erst nach der Lieferung der Ware an den Händler erfolgt ist.

Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers bei Handelsgeschäft:

Ist der Kauf sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer ein Handelsgeschäft - sind also beide Vertragsparteien Kaufleute (z.B. im Handelsregister eingetragener Kaufmann (e.K.), gewerblicher Händler bzw. GmbH) - muss der Käufer nach § 377 HGB die Ware unverzüglich nach der Lieferung durch den Verkäufer untersuchen. Zeigt sich bei dieser Untersuchung ein Mangel, muss er diesen Mangel dem Verkäufer unverzüglich mitteilen.

Wie weit die Untersuchungspflicht geht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Meist ist zumindest eine stichprobenartige Prüfung der Ware nötig.

Teilt der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig mit, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer hat keinerlei Gewährleistungsansprüche mehr. Er kann dann beispielsweise keine Nachbesserung verlangen (Lieferung neuer mangelfreier Ware bzw. Reparatur mangelhafte Ware) oder den Kaufpreis mindern. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war und sich erst später zeigt (sog. versteckter Mangel). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich der Mangel erst bei Nutzung der Ware zeigt, etwa ein Softwarefehler bei einem Computerprogramm.

Untersuchungs- und Rügepflicht nicht erfüllt:

Nach Ansicht des Gerichts hätten dem Händler bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der FFP2-Masken die Mängel auffallen müssen. So hätte der Händler sehen müssen, dass auf den Unterseiten der Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte. Daraus folgerte das Gericht, dass entweder die Mängel bei Lieferung nicht vorgelegen haben oder der Händler die Ware nicht ordnungsgemäß untersucht hat. Daher standen dem Händler keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zu.

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz hatte der Händler nicht. Er konnte weder den Mangel bei Lieferung beweisen noch eine Betrugsabsicht des Lieferanten.

Empfehlung:

Als Händler müssen Sie darauf achten, eingehende Ware ordnungsgemäß zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber dem Lieferanten bzw. Verkäufer zu rügen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, wie weit die Untersuchungspflicht geht, welche Frist für die Mängelrüge gilt und welche Rechte Sie bei Mängeln haben. Wenn Sie Fragen hierzu haben bzw. eine Beratung oder Unterstützung bei einem konkreten Kauf wünschen, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin - egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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