Abgasskandal: BGH bejaht Rechte von Käufern

Rechtsanwalt Simon Bender
28.02.201979 Mal gelesen
Der BGH hat sich erstmals zum Abgasskandal geäußert. In einem Hinweisbeschluss teilt er mit, dass die Manipulation von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen als Sachmangel zu werten sind.

Der BGH bejaht Rechte von Käufern im Abgasskandal. Mit einer Pressemitteilung vom 22.02.2019 machte der BGH auf seine vorläufige Rechtsauffassung aufmerksam, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Mangel am Fahrzeug begründen. Ein Mangel löst für den Käufer gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte aus. Die Entscheidung stärkt zudem die Argumentation von Klägern, die deshalb gegen den Hersteller auf Schadenersatz klagen.

Abschalteinrichtung ist Mangel am Fahrzeug

Ein Fahrzeug, welches bei Kauf eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, weist einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, so der BGH. Damit qualifiziert der BGH das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug (VW Tiguan 2.0 TDI) als mangelhaft. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung besteht die Gefahr einer Betriebsuntersagung für das Fahrzeug. Die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde kann den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Damit eignet sich das Fahrzeug  nicht für die gewöhnliche Verwendung, nämlich dessen Nutzung im Straßenverkehr.

Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Der BGH ergänzte seine vorläufige Einschätzung auch zur Frage der Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (vgl. § 439 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer kann die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs nicht deshalb verweigern, weil das mangelhafte Fahrzeug in der vorliegenden Generation nicht mehr hergestellt werde. Eine Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs der zweiten Generation als Ersatz für das mangelhafte Fahrzeug der ersten Generation schließt der BGH also nicht von vornherein aus. Denn grundsätzlich spielt es laut BGH für den Verkäufer keine Rolle, in welchem Umfang das Neufahrzeug der zweiten Generation sich vom mangelhaften Fahrzeug unterscheide. Die Pflicht des Verkäufers, ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern, überwiegt. Nur wenn die Kosten für die Ersatzlieferung des Neufahrzeugs unverhältnismäßig hoch sind, kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung verweigern (vgl. § 439 Abs. 4 BGB). In diesem Fall verbleibt dem Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Hinweis statt Urteil wegen eines Vergleichs

Der BGH hat einen erneut geplatzten Verhandlungstermin in einem Rechtsstreit zwischen einem Käufer eines Fahrzeugs der Marke Volkswagen  zum Anlass genommen, auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinzuweisen. Der Kläger hatte die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgenommen, nachdem der Kläger sich mit dem Verkäufer verglichen hatte. Viele mit dem Abgasskandal befasste Oberlandesgerichte berichten von einem entsprechenden Prozessverlauf. Regelmäßig werde die Klage in der Berufung zurückgenommen. Dahinter stehen nach Presseberichten regelmäßig Vergleiche.  

Hinweisbeschluss stärkt Käufer im Abgasskandal

Der bereits am 08.01.2019 verkündete Hinweisbeschluss des BGH gibt Käufern von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, Rückenwind. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen der Hersteller selbst als Verkäufer (z. B. regelmäßig bei Fahrzeugen der Marke Mercedes) auftritt. Grundsätzlich hat ein Verkäufer, der den Mangel - hier die unzulässige Abschalteinrichtung am Fahrzeug - kennt, den Käufer hierüber aufzuklären. Ist der Hersteller auch der Verkäufer, muss er also über eine bekannte, unzulässige Abschalteinrichtung aufklären. Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte haben viele Hersteller auch nach Beanstandungen des Kraftfahrtbundesamtes bzw. des Bundesverkehrsministeriums beim Verkauf nicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen hingewiesen. Folglich kommen hier Gewährleistungsansprüche für Käufer in Betracht. 

Die ARES Rechtsanwälte vertreten bereits deutschlandweit Fahrzeuginhaber der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von VW, Audi, Skoda, Seat, Porsche, BMW und Mercedes Benz gegen Autohändler und Hersteller und hat bereits mehrere Urteile für Käufer erstritten. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

Senden Sie uns Ihre Unterlagen zum Fahrzeugkauf zu (per E-Mail an info@ares-recht.de, per Fax an 069 770394699 oder per Post an ARES Rechtsanwälte, Trakehner Str. 7-9 A, 60487 Frankfurt am Main).

Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen kurzfristig eine Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Für Fragen hierzu nehmen Sie unverbindlich zu uns telefonisch Kontakt auf.