BGH: Mausklick reicht nicht um Verschlechterungsrisiko von Bestellware auf den Verbraucher überzuwälzen

Kauf und Leasing
12.12.2009914 Mal gelesen

Der BGH hat erneut die Rechte von Verbrauchern bei Käufen im Internet gestärkt. Demnach reicht der Mausklick nicht aus, um bei einem Vertragsabschluss die Kosten für eine spätere Verschlechterung der Ware auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist erst gültig, wenn der Verbraucher darüber in Textform belehrt worden ist. Das ist bei eBay nicht der Fall, dort gilt der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Solange eine Belehrung nur online vorgegeben ist, muss der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist. Der BGH hat hier explizit drei Klausel wegen Intransparenz für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08).

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