Kaufrecht: Die Lieferung von noch herzustellenden Teilen einer Anlage

Kauf und Leasing
24.09.20091154 Mal gelesen

Sind von einem Unternehmen lediglich Bau- oder Anlagenteile herzustellen und an den Auftraggeber auszuliefern, ohne dass die Lieferantenfirma die Teile auch zu einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage zusammensetzen soll, so kommt gemäß § 651 BGB ausschließlich Kaufrecht und kein Werkvertragsrecht zur Anwendung.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 23. 07. 2009 (VII ZR 151/08) entschieden.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Siloanlage zur Einlagerung von Graspellets.

Die dafür von einem Unternehmen gelieferten Einzelteile waren mangelhaft. Die Bestellfirma, die die Einzelteile für einen Kunden von ihr zu einer Siloanlage zusammenbauen sollte, hatte von der Lieferantin Nacherfüllung und die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung begehrt.

Die Revisionsrichter haben unter Bezugnahme auf eine aus deren Sicht eindeutige gesetzgeberische Intention klargestellt, dass der Anwendung von Kaufrecht nicht entgegensteht, "dass die Anlagenteile dazu bestimmt waren, zu einer Anlage zusammengesetzt und dann auf einem Grundstück fest installiert zu werden. Maßgeblich ist, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind."

Der danach verbleibende Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts ist von dem Bundesgerichtshof wie folgt beschrieben: "Von dem Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts erfasst bleiben.......... im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten, die Herstellung nicht-körperlicher Werke, wie zum Beispiel die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten."

Selbst Planungsleistungen, die der Lieferung der herzustellenden Anlagenteile vorgelagert sind, verhindern - so die Revisionsrichter - regelmäßig nicht die Anwendung von Kaufrecht. Werkvertragsrecht kommt nur dann zur Anwendung, "wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bildet."

Die Anwendbarkeit von Kaufrecht hat zur Folge, dass das bestellende Unternehmen die im Werkvertragsrecht nicht vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 381 Abs. 2, 377 HGB trifft. Darüber hinaus kommt es hinsichtlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht auf eine Abnahme, vielmehr auf den bereits mit der Übergabe eintretenden "Gefahrübergang" an.