Internet-Auktion: Ansprüche aus Ersteigerung eines Porsche im Internet können aufgrund unzulässiger Rechtsausübung scheitern (LG Koblenz 18.3.2009, 10 O 250/08)

Kauf und Leasing
26.06.20091015 Mal gelesen

Zwar trifft das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet (hier: ein Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé für einen Ersteigerungsbetrag von 5,50 Euro) grundsätzlich den Verkäufer. Doch ist der Schadensersatzanspruch eines Käufers nicht durchsetzbar, wenn ihm gemäß § 242 BGB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht.
Was war geschehen? Der Beklagte hatte am 12.08.2008 über ein Internet-Auktionshaus einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé mit einem Neuwert von mehr als 105.000 Euro und einer Laufleistung von 5.800 Kilometer zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung angeboten. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem angeblich ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben. Als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100 Euro angegeben. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Der Kläger ging deshalb vor Gericht und machte Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro geltend.
Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Zwar ist dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags gemäß §§ 280 Abs.1, 281 Abs.1, 2 BGB entstanden. Der Durchsetzbarkeit steht allerdings § 242 BGB entgegen. Danach ist die Ausübung eines Rechts dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Das Gericht vertritt vorliegend die Auffassung, dass das Interesse des Klägers auf Schadensersatz nicht schutzwürdig sei. Eine Verurteilung zum Ersatz von Schadensersatz würde zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten führen.
Das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet trifft zwar grundsätzlich den Verkäufer. Doch hat der Beklagte bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht hatte. Dieser Vorgang dauerte sodann acht Minuten. Eine derartige Internet-Auktion dauert gewöhnlich bis zu einer Woche. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet ist zudem groß. Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichen regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000 Euro.
Aufgrunddessen konnte der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 Euro bezifferte, nicht davon ausgehen, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheint auch als ausgeschlossen, dass bis zum regulären Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären.
Der Kläger würde somit bei Anerkennung einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür belohnt, dass der Beklagte schnellstmöglich versucht hatte, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Außerdem ist davon auszugehen, dass bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden wäre, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte.
Im Rahmen dieser Abwägung ist die Schadensersatzklage des Klägers als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB anzusehen, mit der Folge, dass der Kläger den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen kann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: LG Koblenz PM vom 02.04.2009)
 

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