Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro – gewerblich oder nicht gewerblich, Beschluss des OLG Köln

Kauf und Leasing
03.11.20082427 Mal gelesen

Abgemahnte atmen seit der Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro auf - aber die Deckelung gilt unter anderem nur für Rechtsverletzungen "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs", § 97 a II UrhG. Daher ist der neue Beschluss des OLG Köln vom 21.10.2008, Az. 6 Wx 2/08 aktuell: Darin wird Grundlegendes zu dem Thema der gewerblichen Nutzung ausgeführt.

Ganzes aktuelles Musikalbums in der Verkaufsphase

Wer danach ein gesamtes aktuelles Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit (über eine Musiktauschbörse) zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Der Anbietende greife hier in die Rechte des Rechteinahbers in einem Ausmaß ein, dass einer gewerblichen Nutzung der Rechte entspräche. Nach der Auffassung des OLG Köln ist hier nicht der Zeitraum entscheidend, über den das Album in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wird. Denn der Verletzte habe die weitere Verbreitung ab dem Zeitpunkt des Angebots nicht mehr in der Hand.

§ 97a UrhG

Betroffene sollten im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen, ob sie von der neuen Regelung der Deckelung der Abmahnkosten profitieren können. 

Der Gesetzestext des § 97 a UrhG lautet:

§ 97 a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.