VW Abgasskandal: Wie können sich Kunden absichern, wenn sie zur Umrüstung müssen?

VW Abgasskandal: Wie können sich Kunden absichern, wenn sie zur Umrüstung müssen?
30.11.2015234 Mal gelesen
Die Rückrufaktion des VW Konzerns nimmt konkrete Gestalt an. Doch wie können sich Autobesitzer gegen mögliche Folgeschäden absichern, wenn der Werkstatttermin ansteht und noch keine „offiziellen Erkenntnisse“ zur Unschädlichkeit der Maßnahmen vorliegen? Fachanwälte informieren.

Im Abgasskandal kommen auf die betroffenen Autobesitzer nun konkrete Maßnahmen zu: Der VW-Konzern schreibt 2,5 Mio. Kunden (bzw. 1,5 Mio. nach anderslautenden Presseberichten) an, um die Umrüstung in den Werkstätten in die Wege zu leisten. Doch obwohl nun Bewegung in den Abgasskandal kommt, sind sich nicht alle Autobesitzer wirklich sicher, dass die Umrüstungsmaßnahmen die Lösung für alle Probleme sind.

 

Besonders die Frage, ob die Justierung der Stickoxidwerte vielleicht zu Lasten der Lebensdauer und der Leistung des TDI-Motors gehen könnten, beschäftigt die Fahrzeugbesitzer. Die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamts enthält hierzu keine Aussage. Denn dort wird in erster Linie bestätigt, dass durch die vorgeschlagenen Umrüstungsmaßnahmen die vorgeschriebenen Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden können. In der Genehmigung wird nicht ausgesagt, ob und inwiefern die PS-Zahl, der Verbrauch oder die Laufleistung des Motors leiden können.

 

Es bleibt für die Besitzer der verschiedenen VW-, Seat-, Audi- und Skodamodelle eine Ungewissheit zurück, ob ihr Fahrzeug durch die Reparatur tatsächlich mangelfrei wird. Deswegen setzen zahlreiche Autobesitzer auf den in verschiedenen Presseartikel angesprochenen Verjährungsverzicht von VW. Allerdings sollten die Autobesitzer bedenken, dass einige, aber nicht alle ihrer Rechte gegenüber der Volkswagen AG geltend gemacht werden können. Wenn es um Gewährleistungsfälle geht, müssen sich die Fahrzeugbesitzer nicht an den Autobauer, sondern an ihren Verkäufer bzw. Händler wenden. Auf einen Verzicht von VW kommt es nur dann an, wenn das betreffende Fahrzeug direkt bei VW gekauft wurde - doch dies ist eher selten der Fall.

 

Unabhängig von solchen rechtlichen Finessen stellt sich für die Dieselbesitzer die Frage, wie sie sich verhalten können, wenn sie für die Umrüstung in die Werkstatt gebeten werden. Denn bei nicht wenigen Betroffenen bleibt die Unsicherheit, ob bzw. welche Folgen die Nachbesserung für den Motor haben kann. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfehlen vor diesem Hintergrund, dass die Kunden nur unter den folgenden Voraussetzungen die Nachbesserung akzeptieren sollten:

  1. Der Autobauer VW oder der jeweilige Händler übernehmen eine Garantie dafür, dass sämtliche durch Rußbildung und -ablagerung erforderlich werdenden Reparaturen und Servicekosten übernommen werden. Gleichzeitig soll auf den Nachweis der Kausalität verzichtet werden - der Kunde soll nicht die Nachweislast tragen, dass die Folgeschäden auf die Umrüstung zurückzuführen sind. Dies bedeutet, dass im Falle von möglichen Folgeschäden nicht die Kunden bewiesen müssen, dass die Folgeschäden auf der Umrüstung beruhen. Wenn dies nicht vereinbart wird, muss der Autobesitzer im Schadensfall beweisen, dass der Folgeschaden auf dem Abgasproblem beruht. In der Praxis ist dies eine sehr hohe Hürde!
  2. VW oder der Händler garantieren, dass sich nach der Nachbesserung das Fahrzeug nicht nachteilig verändert, insbesondere kein Leistungsabfall oder erhöhten Kraftstoffverbrauch erfährt. Durch diese Garantie kann sichergestellt werden, dass VW haften muss, falls dies nicht zutrifft. Auch hier sollte eine Beweisregel getroffen werden und die Garantie juristisch wasserdicht formuliert sein.
  3. Die Gewährleistung auf alle motorbezogenen Mängel wird um fünf Jahre oder noch länger verlängert.

Weitere Informationen rund um die Rechte von Autobesitzern im VW-Skandal befinden sich auf der Internetseite www.vw-schaden.de

 

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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