Betrug auf dem Online-Automarkt.

Kauf und Leasing
09.01.2015412 Mal gelesen
Der BGH hatte durch Urteil (BGH, Urt. v. 12.11.2014 – AZ.: VIII ZR 42/14) klargestellt, daß ein Verkäufer sich beim Rückzug aus einer begonnenen Ebay-Auktion schadensersatzpflichtig machen kann. Dieser Fall bezog sich aber nicht auf Fälle, in denen Betrüger einen Interessenten gezielt schädigen wollen und das Internet zur Verkaufsanbahnung nutzen.

Der fragliche Kaufvertrag war nicht sittenwidrig, nur weil ein Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts vorliege. Dabei ging es in der Revision um den bekannten Fall des VW Passat für 1 EUR. Der PKW-Eigentümer gab 2012 auf der Handelsplattform Ebay als Mindestangebot für seinen Wagen 1 EUR an. Wenige Minuten später hatte jemand diese Summe geboten und blieb der Höchstbietende. Er erhielt das Fahrzeug aber nicht, da es anderweitig für 4.200,00 EUR verkauft werden sollte. Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Der Klage wurde dem Grunde nach stattgegeben.

Es gibt aber neben diesen rechtlich ordnungsgemäßen Vertragsabschlüssen auch Stolperfallen und typische Betrugsmaschen, die jeder Interessent beachten sollte:

So wird z. B. ein Kaufinteressent gebeten, seine persönlichen Daten und die seines Fahrzeugs per Mail zu bestätigen. Wird das Fahrzeug dann anderweitig verkauft und die Annonce gelöscht, behauptet der "Verkäufer", die Mail sei eine Verkaufsbestätigung und fordert Vertragserfüllung und mithin Schadensersatz. Die Annonce wird also bewußt gelöscht, um den "Käufer" zu schädigen.

Ein aus dem Ausland agierender Betrüger bietet Zahlung mit Scheck an, meist mit höherem Betrag als dem Fahrzeugpreis. Gleicht der "Verkäufer" diesen per Auslandsüberweisung oder Bargeldtransferunternehmen aus, stellt er in der Regel fest, daß der Scheck ungedeckt war.

Ganz drastisch ist der Ankauf von Hehlerware (gestohlene oder unterschlagene Fahrzeuge), die nach Anbahnung über das Internet gegen Barzahlung an ungewöhnlichen Orten stattfindet. Ob die Fahrzeugpapiere echt sind, ist oft nur schwer zu erkennen. Die Gutgläubigkeit des Käufers wird somit auf eine harte Probe gestellt (Stichwort gutgläubiger Eigentumserwerb).

Wenn ein professioneller Händler ein Fahrzeug im privaten Kundenauftrag verkaufen will und nur als Vermittler auftritt, dient dies oft dazu, die gesetzliche Sachmängelhaftung auszuschließen. Ob ein verschleiertes Eigengeschäft des Händlers vorliegt, ist nur schwer beweisbar.

Betrüger täuschen beim Verkäufer ein dringendes Kaufinteresse vor. Ein Kaufantrag soll bestätigt werden, der aber von der Annonce abweicht. Wird dieser vom Verkäufer bestätigt, wird später bei der Übergabe eine massive Preisminderung oder Schadensersatz verlangt.

Noch dreister ist es, wenn der Käufer mit dem Verkäufer einen Kreditvertrag abschließt. In der Regel sind Fahrzeug und Geld anschließend weg.

Wie Sie sehen, treten diese Fälle auch unabhängig vom Online-Automarkt auf. Die Betrüger nutzen Online-Plattformen jedoch als Medium, um Seriosität vorzugaukelnEs gelten immer die Grundregeln: Schriftlicher Kaufvertrag, Fahrzeug, Schlüssel und Papiere nur gegen Barzahlung, Probefahrt nur zusammen mit dem Verkäufer, Nachweis von Personalien und Fahrerlaubnis.

Lassen Sie sich in den genannten Fällen nicht einschüchtern, sondern suchen Sie einen Anwalt auf. Ein Betrüger, der auf Widerstand stößt, verfolgt sein Ansinnen i. d. R. nicht weiter.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de