OVG Münster: Zur Haltereigenschaft des Leasingnehmers

OVG Münster: Zur Haltereigenschaft des Leasingnehmers
18.11.2014420 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 09.07.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass die testamentarische Anordnung, demjenigen, der in den letzten Stunden beisteht, Alles übergeben zu wollen, nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam ist (AZ.: 2 Wx 188/14)

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin verschiedene letztwillige Verfügungen, weshalb verschiedene Familienangehörige und ein Nachbar die Erteilung eines Erbscheins beantragten. In ihrem letzten, den Formerfordernissen entsprechenden, Testament legte sie fest, derjenige, der ihr in ihren letzten Stunden beistehe, solle Alles bekommen.

Zunächst beantragten ihre Nichte und ihr Ehemann einen Erbschein, welcher sie hälftig als Erben ausweist. In einem der Testamente hatte die Erblasserin die beiden als Erben zu je 1/2 benannt. Der Antrag wurde vom Amtsgericht wegen nachfolgender Testamente zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, ebenso wie ein später beantragter Erbschein des Ehemanns, welcher ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Auch hier blieb die Beschwerde erfolglos.

Auch ein Nachbar der Erblasserin beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Er machte geltend, die Ausführungen der Erblasserin seien hinreichend bestimmt. Es komme nicht nur auf das "Beistehen", sondern das "Beistehen in den letzten Stunden", d.h. "im Tode" an. Er habe die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihre letzten Stunden mit ihr verbracht. Zudem habe die Erblasserin ihn gegenüber dem Personal des Krankenhaus als Bezugsperson benannt.

Daher, so der Nachbar, sei die Person objektiv bestimmbar. Zudem sei das Nachlassgericht kein "anderer" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Denn nach dem BGB darf eine letztwillige Verfügung keine Bestimmung enthalten, wonach ein Dritter die Person und eine an sich gerichtete Zuwendung bestimmen soll. Zwar müsse das Gericht die Person hier nach objektiven Maßstäben ermitteln, allerdings sei dies nicht zu beanstanden. Dem folgen weder das Nachlassgericht noch das OLG. Letzteres führt aus, es müsse ohne jede Willkür festgestellt werden können, wer Erbe sein soll. Die Erblasserin habe hier lediglich ein die Erbenstellung auslösendes Ereignis festgelegt, die Berufung des Erben aber aus der Hand gegeben. Zudem sei das "Beistehen" nicht konkretisiert und könne vieles erfassen; gleiches gilt nach Auffassung des OLG für das Kriterium "in den letzten Stunden".

In erbrechtlichen Gestaltungen, beispielsweise dem Erbvertrag oder dem Testament, sind präzise Bestimmungen vonnöten, damit der Wille später entsprechend umgesetzt werden kann. Ein Rechtsanwalt kann helfen, den Willen in der bestmöglichen Form festzuhalten.

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