Wenn Ihnen nach Vertragsabschluss ein X für ein U vorgemacht wird, bzw. sich Echt- als Kunstleder herausstellt (KfZ-Vertragsrecht)

Kauf und Leasing
02.07.20081001 Mal gelesen

"Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Zusammenfassung von Leder- und Kunststofflederelementen unter einem Sammelbegriff marktüblich ist." Ups, warum kaufte ich dann das Premiumpaket, fragte sich unser Mandant - und nicht nur er. Beim Verkaufsgespräch war die Fahrzeugbeschreibung laut Herstellerangaben und eben gerade die Innenausstattung Gegenstand der Verhandlung gewesen. Es ging um eine Lederausstattung. Als das Fahrzeug dann geliefert wurde, stellte der Kunde fest, dass Teile der Innenausstattung - wie bestellt- aus Leder waren, andere aus Kunstleder. Der hiermit ausdrücklich nicht namentlich genannte Hersteller erklärte schriftlich:" Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Großteil der benannten Bereiche aus Leder besteht und das verwendete Material im Hinblick auf Optik, Haptik und Haltbarkeit nahezu identisch ist, sehen wir keine maßgebliche Abweichung von den Prospektangaben."

Derartiges ist natürlich indiskutabel. Kaufen Sie Orangensaft im Supermarkt, muss dieser aus Organgensaft bestehen, jedes verdünnte oder lediglich mit Farbstoffen und Aromen noch so authentisch hergestellte Getränk darf nicht unter dieser Bezeichnung verkauft werden.
In unserem Fall konnte durch Einschalten eines in der Mediation erfahrenen Fachanwaltes für Verkehrsrecht die Angelegenheit mit dem Autohändler erfolgreich geklärt werden. (Freilich bestand die Lösung nicht in einer Nachrüstung mit Echtleder. was technisch dann zu aufwändig gewesen wäre.)
 
Der Fahrzeughersteller (weiterhin namentlich ausdrücklich nicht genannt) besteht jedoch weiterhin auf den oben genannten Ansichten, änderte jedoch den Text der "Produktbeschreibung" im Internet. Das 1.285 EUR teure Paket differenziert seit dem 1. Juli zwischen Sitzen aus Leder und Sitzwangen, Kopfstützen und Türinnenverkleidung aus Kunstleder. Das ist nun deutlich. (Außerdem gibt es fürs Geld in diesem Paktet noch ein - nicht näher beschriebenes  - Sound-Paket.)
 
Was heißt das für Sie?
Wenn Ihr neu erworbenes Fahrzeug bei Abholung nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist, die Gegenstand der Verhandlung und des Vertrages waren, können Sie auf Nachrüstung oder Preisnachlass und in manchen Fällen Rücknahme des Fahrzeugs dringen. Kompetente Beratung im Einzelfall und juristische Unterstützung erhalten Sie beim Fachanwalt für Verkehrsrecht.