Neue Rechtslage bezüglich Zahlungsziele: Warum Gläubiger nun schneller zu ihrem Geld kommen (sollen)

Neue Rechtslage bezüglich Zahlungsziele:  Warum Gläubiger nun schneller zu ihrem Geld kommen (sollen)
26.08.20143268 Mal gelesen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug am 29.07.2014 sind Zahlungszielen sowohl im Rahmen von Individualvereinbarungen als auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen engere Grenzen gesetzt worden.

Für Individualvereinbarungen gilt nun grundsätzlich der neue § 271 a BGB. Hiernach sind Vereinbarungen von mehr als 60 Tagen nur wirksam, wenn sie "ausdrücklich getroffen" worden und "nicht grob unbillig" sind. Wie diese Termini in der Praxis zu definieren sein werden, wird zukünftig von der Rechtsprechung im Einzelfall auszulegen sein. Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt jedoch die Partei, die sich auf die eine längere Zahlungsfrist beruft, das Risiko der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung des § 271 BGB, wonach die Leistung, hier die Geldschuld, "sofort zu bewirken" ist.

Bei Zahlungszielen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der neue § 308 Nr. 1a BGB. Klauseln, die eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung beinhalten, gelten im Zweifel als "unangemessen lang" und damit als unwirksam. Für den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet dies eine Beweislastumkehr: Er muss die besonderen Gründe beweisen, welche eine längere Frist als angemessen darlegen. In welchen Fällen der Beweislast Genüge getan ist, wird auch hier durch die Rechtsprechung zu definieren sein.

Im Zusammenhang mit § 308 Nr. 1a BGB steht der ebenfalls neu eingefügte § 308 Nr. 1b BGB. Eine Überprüfungs- und Abnahmefrist im Geschäftsverkehr von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung gilt im Zweifel als unangemessen lang, wenn der Verwender sich hierdurch die Erfüllung der Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält.

Für bereits geschlossene Verträge muss auf die Übergangsregelung verwiesen werden.

Fazit: Die neue Gesetzeslage soll dem Schutz der Gläubiger vor marktmächtigen Schuldnern dienen. Demzufolge sollten Verträge bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüft und ggfs. angepasst werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Rechtsprechung die neuen Regelungen anwenden wird und ob sich dieser Schutzgedanke in der geschäftlichen Praxis realisieren lässt.