BGH: SCHUFA braucht SCORING-Bewertung nicht zu erläutern

Kauf und Leasing
28.01.20141503 Mal gelesen
Für viele Verbraucher ist die Bonitätsbewertung der SCHUFA im Wege des SCORING kaum nachvollziehbar. Inwieweit muss die SCHUA jedoch ihre Kriterien offenbaren? Hierzu hat der Bundesgerichtshof jetzt abschließend entschieden- zu Lasten der Verbraucher.

Vor Gericht gezogen war eine Arbeitnehmerin, die sich auf kreditfinanzierter Basis ein Auto kaufen wollte. Doch dies wurde ihr verwehrt, weil sie aufgrund einer Namensverwechslung eine ungünstige SCHUFA-Auskunft erhalten hatte. Zwar kam der Kauf dann aufgrund einer weiteren Auskunft der SCHUFA doch noch zustande.

Arbeitnehmerin möchte SCORE-Bewertung erläutert haben

Die Arbeitnehmerin gab sich aber mit dem in der erteilten Bonitätsauskunft mitgeteilten SCORING-Werten von 92,9 Prozent gegenüber Banken sowie 81,1 Prozent in Bezug auf TK-Unternehmen nicht zufrieden. Sie möchte erfahren, nach welchen konkreten Maßstäben die SCHUFA ihre Kreditwürdigkeit ermittelt hat. Als die SCHUFA sich weigerte, zog sie vor Gericht und klagte. Doch sowohl das Amtsgericht Gießen als auch das Landgericht Gießen entschieden, dass sie hierauf keinen Anspruch habe. Hiermit gab sich die Verbraucherin nicht zufrieden und legte gegen die Entscheidung des Landgerichtes Gießen Revision ein. Sie vertritt die Auffassung, dass sich aus der Regelung des § 34 BDSG nicht nur ein Anspruch auf Auflistung der gespeicherten Daten, sondern auch über die Ermittlung des SCORING-Wertes gibt.

BGH lehnt Anspruch gegen SCHUFA ab

Doch der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 28.01.2014 (Az. VI ZR 156/13) zurück. Das Gericht verwies laut der aktuellen Pressemitteilung darauf, dass von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Darüber hinaus Gleiches gelte für die Gewichtung der jeweiligen Merkmale.

SCORING-Formel ist Geschäftsgeheimnis

Der BGH begründete das mit der Intention des Gesetzgebers. Hiernach müsse trotz Schaffung von mehr Transparenz bedacht werden, dass die eigentliche Score Formel als Geschäftsgeheimnis der SCHUFA anzusehen sei. Der Gesetzgeber wolle lediglich, dass der betroffene Verbraucher aufgrund der eingeholten Auskunft den von der SCHUFA erfassten Lebenssachverhalt überprüfen könne. Anders sei es jedoch mit der Bewertung dieser Fakten.

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