Böse Überraschung unterm Weihnachtsbaum – was tun mit den unliebsamen Geschenken?

Kauf und Leasing
21.12.2012551 Mal gelesen
„Oh, eine Heizdecke, wie schön…“. Solche Enttäuschungen beim Geschenkeauspacken kennt fast jeder. Geschenke sind zwar meistens gut gemeint, kommen aber leider nicht immer gut an. „Du kannst es auch umtauschen, wenn es dir nicht gefällt“, sagt der Schenkende oft diplomatisch. Doch stimmt das wirklich? Was kann ich überhaupt umtauschen? Und wie lange darf ich mir damit Zeit lassen? Wichtig ist dabei, wo die Ware gekauft wurde, ob im Internet oder im Laden.

Ladenkauf

Beim Kauf im Laden hat der Käufer grundsätzlich kein Recht dazu, die Ware zurückzugeben, weil sie dem Beschenkten nicht gefällt. Das Risiko, ein falsches Geschenk auszuwählen geht also zulasten des Käufers.

Viele Geschäfte bieten jedoch aus Kulanz ein kostenfreies Umtauschrecht an. Dieses beträgt meist 4 Wochen ab Kaufdatum. Die Frist steht in der Regel an der Kasse angeschrieben und ist auch auf dem Kassenbon abgedruckt. Gerade zur Weihnachtszeit bieten manche Geschäfte eine längere Umtauschfrist an, damit diese bei Geschenkübergabe nicht schon abgelaufen ist. Das Umtauschrecht ist jedoch keine gesetzliche Pflicht; der Verkäufer muss es also nicht anbieten. Viele machen es aber trotzdem, möglicherweise auch, um den Kunden einen Anreiz gegenüber dem bequemen Widerrufsrecht beim Internetshopping zu bieten.

Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn das Geschenk mangelhaft ist, also z.B. der neue Pullover schon Löcher hat. In diesem Fall hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrechte. Das bedeutet er kann zunächst Nacherfüllung, d.h. Reparatur oder Lieferung eines neuen Pullovers verlangen. Wenn das beim zweiten Mal nicht klappt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Internetkauf

Immer mehr Weihnachtsgeschenke werden online bestellt. So erspart man sich das lästige Geschenkesuchen in den vollen Innenstädten.
Der Vorteil gegenüber dem Ladenkauf ist, dass der Käufer beim Online-Shopping ein Widerrufsrecht hat. Er kann die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt ohne Begründung zurückschicken. Doch Vorsicht, bei manchen Artikeln ist der Widerruf ausgeschlossen.

Zum Beispiel:

  • bei versiegelten Datenträgern wie z.B. DVDs oder BlueRays, wenn das Siegel entfernt wurde
  • bei Waren, die auf Kundenspezifikation angefertigt wurden (z.B. Fotogeschenke, Artikel mit Gravur des Namens, Maßanfertigungen.)
  • bei der Bestellung von Zeitschriften- oder Zeitungsabos
  • bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (z.B. Hotelübernachtung an einem bestimmten Tag, Konzertkarten, Flugtickets)

Wer also ein im Internet gekauftes Geschenk umtauschen will, sollte zunächst prüfen, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Außerdem sollte er sich nicht zu viel Zeit lassen. Schenker, die sich unsicher sind, ob das Geschenk gefällt, bestellen am besten erst kurz vor Weihnachten, damit ein Widerruf nach Weihnachten noch möglich ist.

Übrigens: wenn die 14-tägige Frist an einem Sonn- oder Feiertag, also z. B. dem 1. oder 2. Weihnachtstag, endet, kann der Vertrag auch noch am nächsten Werktag widerrufen werden. Zur Fristwahrung genügt die einfache Rücksendung der Ware.

Viele Shops bieten auch ein längeres Rücksenderecht an. Das ist dann allerdings freiwillig. In einem solchen Fall sollte sich der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen gut durchlesen. Manchmal fällt das längere Rückgaberecht weg, wenn z.B. die Verpackung beschädigt worden ist. Einen solchen Wegfall gibt es beim gesetzlichen Widerrufsrecht nicht.

Wer kann diese Rechte geltend machen?

Nicht erforderlich ist, dass der Käufer diese Rechte selbst geltend macht. Er kann seine Ansprüche auch an den Beschenkten abtreten und ihn somit zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigen. In der Regel geschieht dies durch die Übergabe des Kassenbons.

Bleibt zu hoffen, dass man sich über diese Rechtsfragen an Weihnachten gar keine Gedanken machen muss.

In diesem Sinne: frohes Fest!