Gebrauchtwagen: Mängel beim Kauf des Autos und Rücktritt

Kauf und Leasing
21.09.20072809 Mal gelesen

Die insoweit maßgebliche Regelung in § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterscheidet verschiedene Arten von Sachmängeln, wie

- die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,

- die mangelnde Eignung zur vertraglich vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung,

- die unsachgemäße Montage oder die mangelhafte Montageanleitung und

-die Lieferung einer anderen Sache als die vertraglich geschuldete oder eine Minderlieferung.

Beim Kauf gebrauchter Autos kommen insbesondere die oben angeführten beiden ersten Alternativen zum Tragen.

Die Frage, ob das Fahrzeug deshalb mangelhaft ist, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, ist regelmäßig nach dem Inhalt des Kaufvertrages und besonderer zwischen den Parteien getroffener Abreden zu beurteilen und wird eher selten anzutreffen sein.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem Urteil vom 13.12.2006 (6 U 146/06)deutlich gemacht, dass ein Mangel im Sinne der weiteren Alternative, der mangelnden Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, bei einem Gebrauchtwagen dann angenommen werden kann, wenn zwar ein Aggregat - hier die Motorprüfungsanzeigeleuchte als "Alarmsignal" -einwandfrei funktioniert, aber Erscheinungen - hier das in unterschiedlichen zeitlichen Intervallen auftretende grundlose Aufleuchten der Leuchte - festzustellende sind, die von der Beschaffenheit abweichen, "die bei Pkw üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".

Ein dermaßen definierter Mangel ist auch regelmäßig erheblich, da die zur Beantwortung der Frage der Erheblichkeit erforderliche und umfassende Interessenabwägung ergibt, dass "ein vernünftig denkender Käufer" eine andere Leistung erwarten kann. Auch ein lediglich geringer Aufwand, der zur Behebung des Mangels notwendig ist, ändert daran nichts.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang auf eine andere Entscheidung von ihm, nämlich der vom 17. 11.2004 (6 U 65/04)als Beispiel abgestellt, in der es um "andauernde Quietschgeräusche"an dem Fahrzeug ging.

Hat der Käufer auf Grund der aufgetretenen Erscheinungen mehrfach die Werkstatt des Verkäufers aufgesucht und hat sich an diesen letztlich nichts geändert,so ist die Nachbesserung fehlgeschlagen und der Käufer kann auch ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung verlangen.

Die zitierte Entscheidung macht auch deutlich,dass der Aufklärung der tatsächlichen Ursache der auftretenden und von dem Käufer als Mangel empfundenen Erscheinungen große Bedeutung zukommt. Insoweit steht dem Käufer  gegebenenfalls das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung, bei dem durch einen seitens des Gerichts bestellten Sachverständigen die Mängelüberprüfung vorgenommen wird, ohne dass bereits in der Hauptsache ein Prozess geführt würde. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist entgegen einem privaten eingeholten Gutachten ein volles Beweismittel insbesondere auch in einer späteren (gerichtlichen) Auseinandersetzung. Die Kosten für ein selbständiges Beweisverfahren werden regelmäßig von der Rechtsschutzversicherung im Rahmen eines Vertrags- und Familienrechtsschutzes übernommen.