Gekauft wie gesehen – Rücktritt vom Autokauf wegen manipulierten Tachostandes?

Kauf und Leasing
09.11.200610671 Mal gelesen
Kaufvertrag Rückritt: Manipulationen an gebrauchten Fahrzeugen nehmen einen immer breiteren Raum ein. Insbesondere finden Manipulationen am Tachometer gebrauchter Fahrzeuge immer größeren Gefallen. Nach Schätzung der DEKRA ist bei jedem dritten (!) Gebrauchtwagen der Tacho manipuliert. Verständlich ist das nur unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkäufer ein Interesse daran hat, einen möglichst hohen Preis für sein Fahrzeug zu erzielen und dieses Interesse offensichtlich erheblich begünstigt wird, je geringer die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beträgt, weil der Käufer hierin einen geringeren Verschleiß vermutet.
Musste der Verkäufer "früher" das halbe Cockpit auseinander bauen, um an das begehrte Objekt des Kilometerzählers zu gelangen, um dann in vorsichtiger Kleinarbeit den Kilometerstand auf das gewünschte Resultat zurückzustellen und es nach getaner Arbeit in ebensolcher vorsichtiger Kleinarbeit wieder möglichst spurenlos wieder zusammenbauen, bedarf es heute bei elektronisch ausgerüsteten Tachometern "nur" noch des nötigen Equipments an Computern und Software. Die modernen Tachomanipulationen sind oftmals nicht einmal von Sachverständigen aufzudecken.
Das strafrechtliche Verfolgungsinteresse einmal ausgeblendet, interessiert den betrogenen Käufer die für ihn und sein Portemonnaie viel wichtigere Frage: Kann er sich wegen seines erlittenen finanziellen Schadens erfolgreich an den Verkäufer halten?
Zwei Grundfälle sind zu unterscheiden:
Einerseits der Fall, dass der Verkäufer keine oder keine nachweisbaren Angaben über die Laufleistung gemacht hat und andererseits -der weit praxisrelevantere Fall- der ausdrücklichen, stillschweigenden oder konkludenten Fehlinformation über den Kilometerstand durch den Verkäufer.
In dem seltenen Fall, dass ein Fahrzeug ohne Angaben zum Kilometerstand oder der Gesamtlaufleistung verkauft wird, kommt es auf die übliche Beschaffenheit und die berechtigte Käufererwartung an. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines gebrauchten Pkw, dass es nicht wesentlich mehr gelaufen ist, als der Kilometerzähler aufzeigt. Stimmt der Kilometerzähler nicht mit der tatsächlichen Laufleistung überein und durfte der Käufer unter den konkreten Umständen von der Richtigkeit der auf dem Tachometer angezeigten Fahrleistung ausgehen, liegt ein Sachmangel vor.
Ob dieser Sachmangel den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder lediglich zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, ist nach neuem Kaufrecht lediglich noch eine Frage der Erheblichkeit der Abweichung. Grundsätzlich gilt: der Käufer eines älteren gebrauchten Fahrzeugs muss höhere Abweichungen hinnehmen, als der Käufer eines neueren Gebrauchtwagens.
Enthält der Kaufvertrag Angaben zur Laufleistung des Kfz -was meistens der Fall sein wird-, interessiert in erster Linie, ob die Angabe eine Beschaffenheit oder eine zugesicherte Eigenschaft darstellt, denn für den Fall der Bejahung einer zugesicherten Eigenschaft wird ein in dem Kaufvertrag vereinbarter Haftungsausschluss komplett hinfällig, auch wenn dem Verkäufer Vorsatz bezüglich der Falschangabe nicht nachweisbar ist.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Rechtsprechung zu diesen Fällen alles andere als gefestigt und einheitlich ist. Die Mehrheit der ausgewerteten Entscheidungen handhaben diese Fallgruppen jedoch wie Folgt:
Wird das Fahrzeug unter km-Angabe vom Händler gekauft, liegt in der Km-Angabe regelmäßig eine zugesicherte Eigenschaft. Teilweise soll diese Angabe sogar eine Zusicherung mit Doppelcharakter beinhalten: der Verkäufer soll durch sie nicht nur die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zusichern, respektive zusichern, dass das Fahrzeug keine wesentlich höhere als die angegebene Gesamtlaufleistung hat, sondern auch einen gewissen Erhaltungszustand des Motors, jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr als drei Vorbesitzer hat.
Aber auch beim Kauf von Privat an Privat kann es sich bei der üblichen Formularklausel "Stand des km-Zählers ., Gesamtfahrleistung ." um eine Zusicherung der Gesamtlaufleistung handeln, wobei die Bejahung einer Zusicherung jedenfalls immer dann ins fernere Abseits rückt, je länger die Kette von Vorbesitzern ist. Zumindest jedoch stellt sie eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Die für den Käufer nachteilige Abweichung der Ist- Beschaffenheit von der vertraglichen Beschaffenheit, ist vom Käufer darzulegen und zu beweisen.
Der Erleichterung des Nachweises können die Angaben der letzten oder früheren TÜV-Bescheinigung dienen, da in diesen die Kilometerangaben vermerkt sind. In jedem Fall sollte der misstrauisch gewordene Käufer anhand der Fahrgestellnummer versuchen, bei dem Händler seines Vertauens die Reparaturhistorie des Fahrzeugs zu rekonstruieren. I.d.R. wird bei jeder durchgeführten Reparatur auch der km-Stand vermerkt, so dass eine Abweichung sofort auffällt.
Gelingt dem Käufer schließlich der Nachweis der Manipulation des Kilometerstandes, ist auch der gutgläubige Verkäufer in der Haftung. Stellt die Kilometerstandsangabe eine zugesicherte Eigenschaft dar, interessiert ein Haftungsausschluss in dem Kaufvertrag auch nicht mehr, auch wenn ihm die falsche Kilometerstandsangabe infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Hegt der Käufer den Verdacht einer Manipulation und verkauft er das Fahrzeug weiter, ohne den Nachfolgekäufer über das Verdachtsmoment aufzuklären, befördert er sich jedoch gleichfalls in die Haftung. Die Aufklärung des Nachfolgekäufers insoweit gehört zu seinen Vertragspflichten. Ihr Unterlassen begründet Ansprüche des Nachfolgekäufers wegen arglistiger Täuschung.