Kaufrecht - Augen auf beim Kauf gebrauchter Gegenstände (gebrauchte PKW, Electronikartikel, Möbel, Antiquitäten usw.):

Kauf und Leasing
16.10.20061898 Mal gelesen

Seit der letzten Reform des Schuldrechts können Unternehmer und damit Händler beim Verkauf gebrauchter Gegenstände an private Käufer ihre Gewährleistungsverpflichtungen im Falle der Mangelhaftigkeit weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Individualvereinbarung ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies auch bei Internet-Online-Auktionen gilt.

Bei diesem so genannten Verbrauchsgüterkauf wird darüber hinaus vermutet, dass die Sache bereits bei Besitzübertragung mangelhaft war, wenn sich danach innerhalb von sechs Monaten ein Sachmangel zeigt. Die Verjährung darf nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden.

Es hat sich gerade auch in jüngster Vergangenheit wieder gezeigt, dass Händler hinsichtlich gebrauchter Sachen diesen Beschränkungen entgehen wollen, indem sie plötzlich in einem schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr als Händler, vielmehr lediglich als Vertreter einer anderen Privatperson auftreten. Gegenüber den Kunden begründet wird dies regelmäßig mit steuerlichen Aspekten.Der Käufer nimmt in diesem Zusammenhang häufig nicht mehr wahr, dass die Verträge auch einen Gewährleistungsausschluss enthalten, der später beim Auftreten eines Mangels dazu führt, dass der Kunde tatsächlich ohne durchsetzbare Rechte dasteht.

Liegt ein solch wirksamer Gewährleistungsausschluss vor, muss der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit ein arglistiges Verhalten des Verkäufers nachweisen, was ihm erfahrungsgemäß jedoch nur sehr selten gelingt, da der Nachweis, dass der Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Verkaufs Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Gegenstandes hatte nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gelingt.Die Gerichte sind im Zweifel bei einer derartigen Beurteilung auch eher zurückhaltend.

Sieht sich der Käufer gebrauchter Gegenstände einem Händler gegenüber, so sollte er deshalb sehr sorgfältig prüfen, ob dieser in der Kaufvertragsurkunde auch tatsächlich als Verkäufer angeführt wird. Ist dieser zu der entsprechenden Angaben nicht bereit, sollte der Käufer lieber auf das Geschäft verzichten. Auch sollte sorgfältig geprüft werden, ob sich hinter einer angeblich als Verkäufer agierenden Privatperson nicht doch ein Händler verbirgt, der lediglich die ihm als mangelhaft bekannte Ware an den gesetzlichen Gewährleistungsregeln vorbei veräußern will.