BGH weitet Verjährungsschutz für Opfer von Kartellrechtsverstößen aus

Kartellrecht
08.07.201869 Mal gelesen
Für andere Marktteilenehmer kann es ziemlich teuer werden, wenn sich Kartelle gebildet haben. Eine Zementherstellerin hatte Preisabsprachen getroffen und bekam deswegen ein Bußgeld. Im Schadensersatzprozess musste geklärt werden, ob der Fall durch ein neues Gesetz der Verjährung unterlag.

Wer hätte gedacht, dass Zement so viel Ärger machen kann

Eine Zementherstellerin hatte von 1993 bis 2002 gegen das Kartellrecht verstoßende Absprachen mit Mitbewerbern getroffen und dadurch höhere Marktpreise erzielen können. 2003 bekam sie deswegen ein Bußgeld der Wettbewerbshüterin. Durch den Kartellsenat wurde die Entscheidung 2013 rechtskräftig. Dadurch sah sich eine Baustoffhändlerin geschädigt und verlangte dementsprechend Schadensersatz.

Vor Gericht musste geklärt werden, ob eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte verjährt sind. Der Gesetzgeber hatte im Juli 2005 eine Bestimmung in Kraft gesetzt (§ 33 Abs. 5 GWB), mit der die Verjährung bei einem Kartellrechtsverstoß mit der Einleitung des Bußgeldverfahrens für sechs Monate gehemmt wird.

Der Gesetzgeber gibt Gesetzen einen Sinn

Die Frage nach der Auslegung des Gesetzes war nicht nur für diesen Fall, sondern auch für andere rechtliche Angelegenheiten von Relevanz. Es musste geklärt werden, ob die Regelung auch angewandt werden kann, wenn der Verstoß vor dem Jahr 2005 lag. Dies war bisher in der Juristerei umstritten. Das Landgericht gab der Klage statt, während das Oberlandesgericht die Ansprüche verjährt sah.

Das Urteil wurde in der Revision zum Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben und der Schadensersatzpflicht sowie leicht abgeänderten Zinsen stattgegeben. Die Norm müsse auch auf Sachverhalte angewandt werden, die vor der Geltung des Gesetzes entstanden seien. Dies gebiete der allgemeine Rechtsgedanke, dass auch vorherige Sachverhalte davon umfasst sein müssten. Dies würde sich so auch in anderen Gesetzen finden. Etwas Anderes gelte nur, wenn der Gesetzgeber das Recht materiell ändern wollte.

Kartellrechtsverletzungen nicht auf die leichte Schulter nehmen

Wenn man als Unternehmen den Verdacht hat, dass auf dem Markt illegale Preisabsprachen getroffen werden, sollte man dies nicht auf sich sitzen lassen. Wenn der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist, ist der Rechtsweg frei für eine Schadensersatzklage.

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