Illegales Online-Glücksspiel –Inkasso-Unternehmen ziehen Klagen zurück

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
04.02.2020106 Mal gelesen
Einsätze im Online-Casino vom Zahlungsdienstleister zurückholen – PayPal muss Schadensersatz leisten

München, 04.02.2020. Online-Glücksspiel ist in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen illegal. Nicht nur das Spielen an sich ist verboten, sondern auch, die Zahlungen zu ermöglichen. Banken und Zahlungsdienstleister unterliegen hier dem sog. Mitwirkungsverbot, nach dem die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel verboten ist.

 

"Durch das Mitwirkungsverbot soll dem Online-Glücksspiel der Boden entzogen werden. Können keine Einsätze getätigt werden, kann auch nicht gezockt werden. Trotz des Verbots haben Banken und Zahlungsdienstleister aber die finanziellen Transaktionen beim Glückspiel im Internet angeboten und sich damit ggf. auch schadensersatzpflichtig gemacht. Das heißt, die Spieler können ihre Einsätze von den Zahlungsdienstleistern zurückverlangen", sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Das hat PayPal beispielsweise schon zu spüren bekommen. In einem bemerkenswerten Urteil vom 16.12.2019 entschied das Landgericht Ulm, dass der Zahlungsdienstleister einem Spieler seine Einsätze ersetzen muss, da die Zahlungsanweisungen überhaupt nicht hätten durchgeführt werden dürfen (Az.: 4 O 202/18).

 

"Das Urteil dürfte durchaus Signalwirkung auch für andere Zahlungsdienstleister haben", so Rechtsanwalt Cocron. Erste Auswirkungen machen sich schon jetzt bemerkbar. Offensichtlich ruft PayPal beauftragte Inkasso-Unternehmen zurück, die die Forderungen gegen Spieler durchsetzen sollten, wenn diese ihre Einsätze zurückgebucht haben.

 

Es kommt durchaus vor, dass Spieler ihre Einsätze zurückbuchen lassen. Dann ist das Geld zwar erstmal wieder auf den eigenem Konto, doch damit ist es nicht getan. Die Zahlungsdienstleister wollen ihr Geld. Mahnungen und Vollstreckungsbescheide sind die Folge. Zur Durchsetzung der Forderungen werden auch Inkasso-Unternehmen beauftragt.

 

Die Vollstreckungsbescheide dürfen nicht einfach ignoriert werden. Es muss Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden. Dann muss die Gegenseite ihren Anspruch begründen und versuchen, ihn vor Gericht durchzusetzen. PayPal will sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung offenbar nicht mehr einlassen. Entsprechende Klagen der Inkasso-Unternehmen wurden jedenfalls zurückgezogen. "Es ist davon auszugehen, dass das auch eine Reaktion auf das Urteil des Landgerichts Ulm ist. Das zeigt, dass Spieler durchaus gute Chancen haben, ihre Einsätze von den Zahlungsdienstleistern zurückzuholen", so Rechtsanwalt Cocron.

 

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de  Web: www.cllb.de