Lebensversicherung durch Niedrigzinsphase massiv unter Druck – Lebensversicherungsreformgesetz aus 2014 schränkt Beteiligung an Bewertungsreserven

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
12.06.201720 Mal gelesen
Dass Lebensversicherungen häufig nicht mehr die ursprünglich prognostizierten Überschussbeteiligungen erwirtschaften, ist kein Geheimnis und dürfte jedem Versicherungsnehmer bereits angesichts der jährlichen Standmitteilungen vor Augen geführt worden sein.

Dass Lebensversicherungen häufig nicht mehr die ursprünglich prognostizierten Überschussbeteiligungen erwirtschaften, ist kein Geheimnis und dürfte jedem Versicherungsnehmer bereits angesichts der jährlichen Standmitteilungen vor Augen geführt worden sein.

Die seit Jahren bestehende Niedrigzinsphase hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2014 zum Anlass genommen, den Versicherungsgesellschaften "unter die Arme zu greifen". Denn aufgrund der niedrigen Zinsen sind die Lebensversicherungen nicht mehr in der Lage, die garantierten vertraglichen Leistungen dauerhaft zu erbringen. Das im Jahr 2014 erlassene Lebensversicherungsreformgesetz bezweckt daher, die Leistungen der Versicherungsnehmer dauerhaft abzusichern. Diese Intention mag sicher gut gemeint sein und im Sinne der Versichertengemeinschaft sinnvoll, geht aber zu Lasten des einzelnen Versicherungsnehmers, der jetzt unter dem Strich mit einer geringeren Beteiligung an den Bewertungsreserven rechnen muss.

So sieht das Lebensversicherungsreformgesetz vor, dass die Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven aus den vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften nur insoweit noch beteiligt werden, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ergibt sich aus der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Im Ergebnis bekommen die Versicherungsnehmer daher nur Bewertungsreserven, die diesen Sicherungsbedarf übersteigen. Diese Beschränkung bezieht sich allerdings nur auf festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte, nicht auf die Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien.

Die Neuregelung bezüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven betrifft alle bestehenden Lebensversicherungsverträge.

Bewertungsreserven aus Kapitalanlagen entstehen, wenn der Marktwert (Zeitwert) der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind (Buchwert).