Rechtsschutz gegen Rufschädigungen und Negativbewertungen auf Internetportalen

anwalt24 Fachartikel
07.11.201843 Mal gelesen
Rechtsschutz gegen Rufschädigungen und Negativbewertungen auf Internetportalen

Bewertungsportale im Internet haben nicht nur eine Prangerwirkung, die zu erheblichen Persönlichkeitsverletzungen und Wettbewerbsbeeinträchtigungen einer negativ bewerteten Person führen. Sie sind darüber hinaus nicht selten auch von "fake news" gekennzeichnet,- also von frei erfundenen Negativbewertungen, denen tatsächlich gar kein Geschäftskontakt zugrunde liegt und die beispielsweise von missliebigen Konkurrenten unter falschem Namen bzw. anonym eingestellt worden sind.

 

Für das Opfer eines solchen Missbrauchs ist es regelmäßig kaum möglich, gegen die Person vorzugehen, die die (erfundene) Bewertung eingestellt hat. Diese bleibt nämlich typischerweise anonym oder versteckt sich hinter kryptischen Initialen oder erfundenen Namen. Zudem kann nach der Rechtsprechung nur gegen Schmähkritik, die fast nie vorliegt (eine "bloße" Rufschädigung ist in der Regel noch keine Schmähkritik), und gegen unwahre Tatsachenbehauptungen vorgegangen werden. Negative Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschreiten, können grundsätzlich nicht beanstandet werden. Hinzu kommt erschwerend: Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können, soll mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit unvereinbar sein (BGH, Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17; LG Köln, Urteil vom 13. Juli 2016,28 O7/16, so auch § 13 Abs.6 TMG). Diese Rechtsprechung und Gesetzeslage, die es so gut wie unmöglich machen, gegen anonyme - und somit feige - Kritiker vorzugehen, sollten in ihrer keine Ausnahmen kennenden Kompromisslosigkeit tatsächlich noch einmal überdacht werden.

 

Da die Bewertungsportale sich die bei ihnen eingestellten Bewertungen regelmäßig nicht zu eigen machen, sondern als fremde Äußerungen präsentieren, können sie auch nicht etwa selber als Täter bzw. - was in der Sache nichts anderes ist - unmittelbarer Störer (dies ist die Diktion des für Äußerungsrecht zuständigen VI. Zivilsenats des BGH) in Anspruch genommen werden

 

Die jüngere Rechtsprechung hat jedoch mittlerweile eingesehen, dass man die Opfer eines solchen Missbrauchs von Bewertungsplattformen zumindest nicht völlig schutzlos stellen darf. So hat der BGH in seinem Urteil vom 1.3.2016 (VI ZR 34/15 - "Ärzteportal III") über die von ihm als mittelbare Störerhaftung bezeichnete Rechtsfigur ein subtiles Schutzsystem entwickelt. Dabei hat er zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK) und dessen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) einerseits und dem Recht des Portals auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 GG) andererseits wie folgt abgewogen: ist jemand negativ bewertet worden, ohne dass er diese Bewertung einer konkreten Person/einem konkreten Vorfall zuzurechnen vermag, so ist er berechtigt dem Bewertungsportal gegenüber zu behaupten, es habe kein Geschäfts-bzw. Behandlungskontakt stattgefunden. Damit behauptet er gegenüber dem Bewertungsportal, der von diesem veröffentlichten Bewertung liege eine unwahre Tatsachenbehauptung zugrunde (diese liegt in der impliziten Behauptung, es habe ein Kontakt stattgefunden, denn nur aufgrund eines solchen Kontaktes kann es zu einer Bewertung gekommen sein). Das Bewertungsopfer kann dann von dem betreffenden Portal verlangen, dass dieses umfangreiche Prüfungen/Recherchen durchführt. So hat das Bewertungsportal den Bewertenden aufzufordern, den von ihm bewerteten angeblichen Geschäftskontakt genau zu beschreiben sowie den Kontakt belegende Unterlagen - z.B. Rechnungen, Terminkarten, Rezepte und anderes - vorzulegen. Diese hat das Bewertungsportal dann an das Bewertungsopfer weiterzuleiten, soweit dies gem. § 12 Abs.1 TMG zulässig ist, es also nach dem TMG oder einer anderen ausdrücklich Telemedien betreffenden Vorschrift erlaubt ist. In diesem Zusammenhang ist nun speziell § 13 Abs.6 TMG zu beachten, wonach eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien - hier des Bewertungsportals - möglich sein muss. Dies bedeutet: dem Bewertungsopfer dürfen keine Unterlagen zugänglich gemacht werden, die einen Rückschluss auf die Identität des Bewertenden zulassen. Der Bewertende ist daher unter Umständen auch berechtigt, Schwärzungen vorzunehmen (vgl. BGH VI ZR 34/15, Entscheidungsgründe, B I 3 c cc). Insgesamt hat das Bewertungsportal folglich einen schwierigen Abwägungsprozess zu treffen. Genügt das Bewertungsportal dieser Recherchepflicht nicht - z.B. weil der Bewertende ihm gegenüber unzutreffende Kontaktdaten angegeben hat und er folglich nicht erreichbar ist oder weil es zu einer entsprechenden Recherche nicht bereit ist oder weil die vorgelegten Belege unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Abwägung unzureichend sind-, kann das Bewertungsopfer von ihm, dem Portal, Unterlassung verlangen: Gibt das Bewertungsportal dann außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, darf das Bewertungsopfer in dem sich anschließenden Rechtsstreit vortragen, es sei zu keinem Geschäfts- bzw. Behandlungskontakt gekommen. Hierfür ist es zwar als Kläger im Grundsatz beweisbelastet. Verhält es sich nun aber so, dass das beklagte Bewertungsportal nichts oder nicht genügend dazu vortragen kann oder will, dass es zu einem Behandlungs-/Geschäftskontakt gekommen ist, wird es seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nicht gerecht und so behandelt, als sei der Vortrag des Klägers, es sei zu keinem Geschäfts-bzw. Behandlungskontakt gekommen, erwiesen. Der BGH formuliert dies wie folgt:

 

"Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontaktes eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat.

........

Dem Bestreitenden (dies ist das Bewertungsportal) obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Im Streitfall folgt die Zumutbarkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte (= das Bewertungsportal) aufgrund ihrer materiellen Prüfungspflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern."

(BGH VI ZR 34/15, Entscheidungsgründe III, Einfügungen in Klammern durch den Verfasser)

 

Als Fazit kann festgehalten werden:

 

Eine gewisse Rechtsschutzmöglichkeit gegen Negativbewertungen im Internet besteht nun doch. Letztlich wird es in einem Unterlassungsprozess gegen ein Bewertungsportal regelmäßig auf die Wertungsfrage ankommen, ob das Bewertungsportal seinen Recherchepflichten hinreichend nachgekommen ist und - unter Wahrung des Anonymitätsinteresses des Bewerters - dem Bewertungsopfer genügend Ergebnisse/Unterlagen seiner Überprüfung zugänglich gemacht hat.