Die Admiral Deutscher Handelskontor GmbH hatte den Händler wegen fehlerhafter Impressumsangaben abgemahnt und begehrte die Erstattung von Anwaltskosten.
Das Landgericht Berlin wies die Klage aufgrund der Geringfügigkeit des Verstoßes kostenpflichtig ab.
Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der Kanzlei GGR Rechtsanwälte und befand, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur für eine begründete, befugte und nicht rechtsmissbräuchliche Abmahnung entstehen könne, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall gewesen sei.
Das abgemahnte Autohaus hatte auf seiner Internetseite einige Pflichtangaben gemäß § 5 Telemediengesetz nicht angegeben.
Die Veröffentlichung des Urteils wird folgen.
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Datum: 07.09.2010
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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