Landgericht Berlin zur Haftungsfrage bei Einbindung von fremden RSS-Feeds

Internet, IT und Telekommunikation
21.06.2010654 Mal gelesen
1. Der Onlinehändler, der keinen persönlichen Kontakt mit dem einzelnen potentiellen Kunden von Angesicht zu Angesicht pflegt, wird darauf bedacht sein, diesen Highlights zur Verfügung zu stellen, damit dieser sich einerseits an den jeweiligen Shop erinnert, aber auch anderseits gerne wieder den Onlineshop aufruft, um dort Waren oder Dienstleistungen zu kaufen oder in Anspruch zu nehmen.
 
2. Ein mögliches Instrument ist dabei der Einsatz des immer beliebter werdenden RSS-Feeds, worunter man ein spezielles Serviceangebot versteht, mit dem man den Adressaten, ähnlich wie bei einem Nachrichtenticker, kurze Informationen zukommen lässt, Findet der Adressat dann die Überschrift interessant, wird dieser beim Anklicken auf eine entsprechende Seite weitergeleitet, auf der der vollständige Text zu lesen ist.
 
3. Dass diese Art der Kundenbindung nicht ganz unproblematisch ist, soll dabei mit dem nachfolgenden Fall näher erläutert werden.
 
a) Das Landgericht Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Zeitung online über die angebliche Affäre einer Frau mit einem Sportler berichtete. Dieser Bericht wurde zudem als RSS-Feed verbreitet. Der spätere Antragsgegner hatte diesen RSS-Feed abonniert und in seine eigene Website eingefügt. Zusätzlich versah er seine Internetseite mit einem sogenannten Teaser, also einer blickfangmäßigen Überschrift, zu dem betreffenden Beitrag, den er von der berichtenden Zeitung übernommen hatte. Die von diesem Artikel betroffene Frau bekam davon Kenntnis und ließ den späteren Antragsgegner wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts abmahnen und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Nach Erhalt der Abmahnung entfernte dieser zwar den Beitrag, gab aber keine entsprechende Erklärung ab. Aufgrund dessen wurde der Erlass einer einstweilige Verfügung begehrt, welche das angerufene Gericht auch erließ. Nach Zustellung derselben legte der Antragsgegner Widerspruch mit Hinweis auf §§ 8, 10 TMG ein, da dieser lediglich fremde Inhalte verbreite und auf diese keinen Einfluss habe.
 
b) Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.04.2010 unter dem Aktenzeichen 27 O 190/10 den Widerruf als unbegründet zurückgewiesen und bestätigte damit die einstweilige Verfügung. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass derjenige, der fremde Inhalte auf seiner Internetseite einbinde, nach den allgemeinen Grundsätzen als Störer für die Veröffentlichung von rechtswidrigen Inhalten Dritter hafte, denn dieser mache sich die so veröffentlichten Inhalte Dritter zu eigen. Auch sei dieser Sachverhalt nicht mit dem eines Betreibers eines Meinungsforums vergleichbar, denn der Inhalt des jeweiligen Artikels werde nicht erst etwa im Rahmen einer Abmahnung bekannt, sondern der Beklagte selbst füge den sogenannten Teaser, also den Leitsatz, ein, sodass dieser in jedem Fall schon zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt Kenntnis genommen habe. Somit mache sich der Antragsgegner den Inhalt zu eigen und hafte damit als sogenannter Störer auf Unterlassung.
 
4. Bei dem Einsatz neuer Möglichkeiten ist auch immer die haftungsrechtliche Komponente zu beachten. Deshalb sollte man sich vor Einbindung solcher Feeds damit auseinandersetzen, wie dies einerseits technisch umzusetzen ist, aber anderseits so verwendet werden kann, dass man haftungsrechtlich absichert ist. Insoweit ist eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik erforderlich. Sollten dann letzte Zweifel bestehen, sollte sich auch nicht gescheut werden, sich beraten zu lassen.
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