Nach dem BGH ist eine Absicherung des WLAN mittels aktueller Verschlüsselung geboten. Wer ein solches Netzwerk unverschlüsselt betreibt, haftet als Störer auf Unterlassung. Einem Anspruch auf Schadensersatz gegen den Störer setzt der BGH enge Grenzen. Privathaushalte, die ein WLAN für einen eng begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellen, können den technischen Anforderungen durchaus gerecht werden. Probleme ergeben sich nach dem Urteil z.B. für Gastronomiebetriebe, die bewusst ein offenes WLAN für ihre Kunden unterhalten.
Das Urteil liegt jetzt im Volltext vor und kann über die Internetseite des BGH abgerufen werden.
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