Informationspflichten auf der Verkaufsplattform eBay

Internet, IT und Telekommunikation
25.05.2010833 Mal gelesen
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss v. 14.05.2010, Az. 3 W 44/10, entschieden, dass bei Warenangeboten auf der Verkaufsplattform eBay gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich darüber zu informieren ist, wie er mit den nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
Es ist insoweit auch nicht ausreichend, generell auf die eBay-AGB zu verweisen, da genau diese gesetzlich vorgeschriebene Information für den Verbraucher dort eben nicht vorgehalten wird.

Fazit: eBay Händlern ist insoweit dringend anzuraten, sich nicht auf die von eBay selbst vorgegebenen AGB zu verlassen und deren Verlinkung als ausreichend zu erachten, sondern vielmehr im Rahmen eigener individueller Geschäfsbedingungen hinreichend dafür Sorge zu tragen, den sich aus BGB i.V.m. BGB-InfoV ergebenden reichlichen Belehrungsvorschriften gerecht zu werden. Gerne beraten wir Sie bei der rechtlichen Ausgestaltung Ihrer Angebote auf der Verkaufsplattform eBay.