40,00 EUR Klausel in der Widerrufsbelehrung: Jetzt auch LG Hannover

Internet, IT und Telekommunikation
10.05.2010644 Mal gelesen
Jetzt auch das LG Hannover: Nachdem bereits die Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz und Stuttgart eindeutig Stellung bezogen hatten, dass bei der Auferlegung der Rücksendekosten für den Verbraucher bis zu einem Wert von 40,00 EUR eine separate vertragliche Vereinbarung erforderlich sei, die eben nicht durch die bloße Wiedergabe des Textes der Widerrufsbelehrung sichergestellt sei, hat nun auch das Landgericht Hannover insoweit entschieden, dass eine derartige Vereinbarung vertraglich vereinbart werden müsse, es sich ansonsten um einen Wettbewerbsverstoß handele (LG Hannover, Urteil v. 17.03.2010, Az. 22 O 16/10).

Eine Auffindbarkeit der Kostentragungsregelung ausschließlich in der Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend, so das erkennende Gericht. Händlern ist dringend anzuraten, ihre Angebote im Internet auf Rechtssicherheit zu überprüfen. Bedeutsam dürfte dies abgesehen vom Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber allein schon vor dem Hintergrund sein, dass bei fehlender "vertraglicher Vereinbarung" der Händler keine Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Verbraucher hat, wenn dieser ihm Ware unter einem Wert von 40,00 EUR nach Widerruf zurück überlässt. Auch dieser Aspekt dürfte von großem wirtschaftlichen Interesse für den Unternehmer sein. Gerne beraten wir Sie.