Gesetzesänderung als Software-Sachmangel?

Internet, IT und Telekommunikation
09.05.2010698 Mal gelesen

Verschiedene Funktionen in Computerprogrammen sind durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben. Steuerrechtliche, datenschutzrechtliche und unternehmensrechtliche Bestimmungen sind nur einige Beispiele. Ändert sich die Gesetzeslage nach dem Erwerb eines Programms, kann diese meist nicht mehr unverändert rechtskonform eingesetzt werden und es stellt sich die Frage, wer die Kosten der Anpassung an die neue Rechtslage zu tragen hat.

Ausgangspunkt der Frage ist der Mangelbegriff. Ist nämlich die Gesetzesänderung als Mangel zu qualifizieren, kann kostenlose Anpassung an die bestehende Rechtslage verlangt werden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn sich die Software nicht für die gewöhnliche Verwendung während der üblichen Nutzungsdauer eignet (vgl. für das Kaufrecht § 434 Abs. 1 BGB). Dabei muss der Mangel bei einem Softwarekauf im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also im Zeitpunkt der Softwareüberlassung, vorhanden sein. Das ist vor allem dann relevant, wenn eine Gesetzesänderung erst kurz nach der Softwareüberlassung beschlossen wird. Dann liegt nämlich im Zeitpunkt der Überlassung kein Mangel vor, der kaufrechtliche Gewährleistungsrechte auslösen könnte und der Nutzer hat die Kosten der Anpassung selbst zu tragen.

Anders liegt der Fall dagegen, wenn eine Gesetzesänderung bereits vor der Softwareüberlassung beschlossen und verkündet worden ist, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll. Dann ist die Ursache des Fehlers bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs begründet und löst regelmäßig Gewährleistungsrechte gegenüber dem Vertragspartner aus, mit der Folge, dass ein kostenloses Update eingefordert werden kann.

Bei einem Software-Mietvertrag besteht übrigens unabhängig vom Zeitpunkt der Gesetzesänderung ein Anspruch auf kostenlose Anpassung, denn der Software-Vermieter hat während der gesamten Vertragsdauer die Funktionstüchtigkeit und Gesetzeskonformität des Programms kostenlos sicherzustellen und zu erhalten, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Software-Miete kann während der gesamten Vertragsdauer die kostenlose Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Beim Software-Kauf dagegen kommt es darauf an, ob die Gesetzesänderungen im Zeitpunkt der Überlassung bereits im Bundesgesetzblatt verkündet waren.

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