Werbetexte auf Internetseiten genießen aber einer gewissen Schöpfungshöhe nicht nur einen Urheberrechtsschutz, sondern auch nach § 4 Nr. 9 UWG einen Nachahmungsschutz. Dieser greift übrigens nur, wenn die Texte eine so genannte "wettbewerbliche Eigenart" aufweisen. Dies kann beispielsweise auch bei Werbetexten vorliegen. Allerdings soll eine wettbewerbliche Eigenart und damit auch ein Nachahmungsschutz nicht bestehen, wenn ein Werbeslogan keinen originellen oder selbstständigen Gedanken aufweist. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Frankfurt dies für den Werbeslogan "? für das aufregendste Ereignis des Jahres" entschieden (OLG Frankfurt, GRUR 1987, 44, 45).
Wichtig ist auch, dass wettbewerbliche Eigenarten nicht Neuheit oder Bekanntheit der Texte voraussetzt. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Textes geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheit hinzuweisen. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Definition bedeutet für Texte, dass diese besser nicht von anderen Internetseiten übernommen werden sollten.
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Feil Rechtsanwälte