Amtsgericht Frankfurt – Urteil vom 14.01.2010 zugunsten von DigiProtect und Kornmeier und Partner

Internet, IT und Telekommunikation
07.05.2010979 Mal gelesen

Uns liegt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 29 C 1236/09-11) vom 14.01.2010 vor. Geklagt hatte die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH aus Frankfurt am Main. Prozessbevollmächtigte der DigiProtect in diesem Verfahren waren die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main. DigiProtect klagte Anwaltskosten auf Basis eines Streitwertes von € 10.000,00 unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr ein. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 651,80 netto zuzüglich als Schadensersatz eine Lizenzgebühr in Höhe von € 150,00. Eine Teilforderung war zunächst mit Hilfe eines Mahnbescheides geltend gemacht worden. Im Zuge der Klage wurde dann die Forderung auf den Gesamtbetrag in Höhe von € 801,80 nebst Zinsen erweitert.

In der Entscheidung vom 14.01.2010 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Betroffenen zur Zahlung in Höhe von € 801,80. Unter anderem führt das Amtsgericht Frankfurt am Main wie folgt in den Entscheidungsgründen aus:

"? Den Beklagten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihn nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. ? Die Klägerin hat keine Kenntnis davon, wer den Internetanschluss des Beklagten im ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Insofern ist die Behauptung des Beklagten, auf seinem Computer befindet sich diese Tonaufnahme nicht, unbeachtlich. Denn nach seinen eigenen Angaben waren zu Sylvester fünf Computer im Hause. Der Beklagte hat jedoch nicht behauptet, dass sich auf den anderen Computern ebenfalls nicht die Tonaufnahme befunden habe. Hier hat der Beklagte nur vorgetragen, dass die Kinder erklärt hätten, nichts zum Downloaden zur Verfügung gestellt zu haben."

Dann verweist das Gericht auf den Anscheinsbeweis, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Gefordert wird vom Gericht ein Vortrag, der ausschließt, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme über einen vorhandenen Computer angeboten worden sei. Auch den Hinweis, dass unberechtigte Dritte sich Zugang zum Internetanschluss verschafft haben könnten, ließ das Gericht als potenzielle Möglichkeit allein nicht gelten.

An dieser Stelle wird deutlich, dass die Gerichte das Thema "sekundäre Darlegungslast" durchaus ernst nehmen. Bei gerichtlichen Verfahren muss sorgfältig argumentiert werden. Ein Abgemahnter sollte im gerichtlichen Verfahren detailliert darstellen, warum ein Anbieten der streitgegenständlichen, urheberrechtlich geschützten Werke nicht erfolgt ist.

Den von DigiProtect angesetzten Gegenstandswert in Höhe von € 10.000,00, der dann Basis für die geltend gemachten Anwaltsgebühren ist, sah das Gericht als angemessen an. In den Entscheidungsgründen wird auf die "unübersehbare Anzahl von Nutzern" verwiesen, denen nach dem Vorwurf von DigiProtect die Tonaufnahme angeboten worden sei. Auch die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist aus Sicht des Gerichts angemessen.

Weiter wird zu den Lizenzgebühren durch das Amtsgericht Frankfurt am Main Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der Urheberrechtsverletzung des Beklagten steht der Klägerin auch die geltend gemachte Lizenzgebühr von 150,- € aus § 97 Urheberrechtsgesetz unabhängig davon zu, ob mit der Nutzung des Tonträgers gewinnbringende Geschäfte beabsichtigt gewesen sind oder nicht. Der Ersatzanspruch berechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Lizenzvergütung in der Höhe angemessen ist, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Gebühr vereinbart hätten. Der Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die verlangten 150,- € dem entsprechen."

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass der wiederholt zu lesende Rat, auf Abmahnungen nicht zu reagieren, als generelle Empfehlung falsch ist. Auch der pauschale Rat, schnell eine modifizierte, sprich geänderte Unterlassungserklärung abzugeben und keine Zahlung zu leisten, kann sich in Anbetracht der obigen Entscheidung als falscher Weg erweisen.

Wir empfehlen bei jeder urheberrechtlichen Abmahnung eine sorgfältige anwaltliche Prüfung, wie im Einzelfall mit der Abmahnung umzugehen ist. Nur so werden unnötige zusätzliche Kosten vermieden.

Nicht jede urheberrechtliche Abmahnung und nicht jede finanzielle Forderung ist berechtigt. Aber es ist vorsichtiges und überlegtes Handeln geboten.

 

Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

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