Irreführende Werbung mit „kostenlos“ - trotz anfallenden Kosten?

Internet, IT und Telekommunikation
06.05.2010602 Mal gelesen
1. In der heutigen Zeit muss der Händler sich neue Strategien einfallen lassen, um seinen Absatz an Waren zu steigern. Dies kann nicht nur mit Sonderangeboten geschehen, sondern auch mit neuen Arten des Absatzes, so wie beispielsweise das hinter Brand4friends oder Mybestfriends stehende Konzept.
 
2. Dabei ist darauf zu achten, dass Werbemaßnahmen immer vom Grundsatz der Transparenz geprägt sind, was nichts anderes bedeutet, das dem potentiellen Kunden klar und eindeutig mitgeteilt werden muss, wie, wann und wo er das Angebot in Anspruch nehmen kann. Diese Transparenz kann sich dabei nicht nur auf den Absatz eines einzigsten Produkts beschränken, sondern unter Zuhilfenahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf den Absatz weiterer Produkte ausgerichtet sein.
 
3. Dass es hier immer wieder zu Problemen und Missverständlichkeiten kommen kann, ist nicht immer auszuschließen, da jeder Mensch ein eigenes Verständnis hat. Die Irreführung ist aber dann gegeben, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten etwas missverstehen könnte. Um eine solche Irreführung soll es auch nachfolgend gehen.
 
a) Das Kammergericht Berlin hatte jetzt einen Fall zu entschieden, bei dem die spätere Beklagte unter anderem eine kostenlose Mitgliedschaft und ein kostenloses Magazin seinen Interessenten anbot. Dabei wurde immer wieder darauf hingewiesen und auch werblich so angepriesen, dass die zugrundeliegende Clubmitgliedschaft kostenlos sei, was durch die Verwendung der Begriffe beitragsfrei, kostenlos oder gratis deutlich gemacht wurde. Mit jedem Exemplar eines Magazins wurde gleichzeitig eine sogenannte "CD des Monats" mitverschickt. Diese CD konnte der Empfänger entweder behalten, wobei diese dann etwas kostete, oder aber diese kostenfrei zurückschicken. Ein Wettbewerbsverein nahm die spätere Beklagte auf Unterlassung mit der Begründung in Anspruch, dies sei irreführend. Nachdem eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben wurde, klagte man auf Unterlassung, wobei das Ausgangsgericht den Unterlassungsanspruch zurückwies. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.
 
b) Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16.02.2010 unter dem Aktenzeichen 5 U 139/07 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass nicht zwingend eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn mit einer kostenlosen Mitgliedschaft geworben werde, obwohl an anderer Stelle Kosten für eine CD anfielen. Es käme insoweit auf den Einzelfall und der konkreten Ausgestaltung an. Im vorliegenden Fall sei aber eine Irreführung nicht gegeben, da für die in jedem Exemplar mitversendete "CD des Monats" zu keinem Zeitpunkt eine Kaufverpflichtung vorgespielt worden sei. Zudem sei auch die Mitgliedschaft tatsächlich kostenlos gewesen. Dem Adressaten der Cd seien zu keinem Zeitpunkt Kosten entstanden, da dieser die CD insbesondere unfrei zurücksenden konnte.
 
4. Diese Entscheidung zeigt also, dass man durch klare Mitteilungen in der Werbung Irreführungen vermeiden kann. Am Besten ist es immer noch einen außenstehenden Dritten um seine Meinung zu fragen, da dieser als unvoreingenommener Beobachter die Angelegenheit am Besten beurteilen kann. Hierauf sollte insbesondere bei Angeboten mit kostenlos oder Ähnlichem geachtet werden.
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© 06. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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