Erstattung der Hinsendekosten im Fernabsatz - nun ist es endgültig!

Internet, IT und Telekommunikation
05.05.20101726 Mal gelesen
1. Onlinehändler sind schon eine geplagte Spezies. So gilt es mehr denn je, sich mit den rechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen und diese Rahmenbedingungen auch im jeweiligen Onlinehandelsportal zu beachten.
 
2. Der Vorteil des Verkaufs über das Internet, nämlich das Erreichen einer unbegrenzten Anzahl von potentiellen Kunden, hat auch seine Nachteile. Während man früher nur von seinem missgünstigen Konkurrenten um die Ecke genauestens beobachtet wurde, bietet es dem Mitkonkurrenten die Möglichkeit, praktisch alle im Internet vertretenen Mitstreiter auf ihre wettbewerbskonformes Handeln zu kontrollieren und bei Bedarf einzuschreiten.
 
3. Als ob dies nicht genug ist, gibt es zahlreiche Streitigkeiten auch zwischen den Gerichten, wie und was der Onlinehändler zu beachten und einzuhalten habe. Bestes Beispiel ist dabei die immer wieder in den Fokus rückende Widerrufsbelehrung, die schon Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen war.
 
4. Auch jetzt gibt es wieder eine Entscheidung, die von enormer Tragweite für den Onlinehändler ist. Und darum soll es nachfolgend gehen.
 
a) Der EuGH hatte jetzt eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zu entscheiden, bei dem im Ausgangfall eine Verbraucherzentrale gegen einen Anbieter einen Unterlassungsanspruch geltend machte, da dieser in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit vorgesehen hatte, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil trage, auch wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübe. Nachdem der Rechtsstreit über mehrere Instanzen geführt wurde, landete der Fall beim Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz. Letztlich legte dieser dem EuGH die abstrakte Frage vor, ob es mit der Richtlinie vereinbar wäre, dass der Verbraucher auch im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Kosten der Zusendung der Waren trägt.
 
b) Die 4. Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat mit Urteil vom 15.04.2010 unter dem Aktenzeichen C 511/08 entschieden, dass diese Vorlagefrage dahingehend zu beantworten sei, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehe, die dem Verbraucher andere Kosten als diejenigen, die sich unmittelbar aus der Rücksendung der Waren infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben, auferlege. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Widerrufsfolgen eindeutig das Ziel haben, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dieses Ziel kann aber nicht erreicht werden, wenn dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Hinsendung auferlegt werden würden. Darüber hinaus sei diese Auslegung ein ausgewogener Risikoausgleich zwischen den am Vertrag beteiligten Personen, da ansonsten der Verbraucher durch die Hin- und Rücksendekosten zu stark belastet wäre.
 
5. Damit ist der langjährige Streit hierüber nun höchstrichterlich entschieden, sodass jedem Onlinehändler nur empfohlen werden kann, entsprechende Hinweise auf die Tragung der Hinsendekosten zu entfernen und diese auch dem Verbraucher zu erstatten.
 
6. Abzuwarten bleibt allerdings, ob die Widerrufsbelehrung jetzt erneut abgeändert werden muss, erst recht vor dem Hintergrund, dass eigentlich am 11.06.2010 eine neue Belehrung in Kraft treten soll. Insoweit bleibt abzuwarten, ob ein entsprechender Hinweis in der Belehrung aufgenommen wird.
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© 05. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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