Die Werbeidee als solche ist nicht schutzfähig!

Internet, IT und Telekommunikation
03.05.2010885 Mal gelesen
1. Die Werbung eines Unternehmens ist das Aushängeschild desselben und soll nicht zuletzt den Wiedererkennungswert des Unternehmens steigern.
 
2. Deshalb steht am Anfang die konzeptionelle Entwicklung eines Werbekonzeptes, das auf Dauer ausgerichtet ist. Umso ärgerlicher ist es für den Einzelnen, wenn er dann feststellen muss, dass ein ähnliches Konzept von einem Wettbewerber verwendet wird.
 
3. Relativ unproblematisch ist der Schutz von Werbung, wenn es sich um Werbefilme, Plakate, Werbetexte oder Slogans handelt. Diese genießen durchaus urheberrechtlichen Schutz, sodass bei der unberechtigten Verwendung Rechte geltend gemacht werden können.
 
4., Ergänzend kommen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche infrage. Es stellt sich aber auch die Frage, ob über die einzelne Werbung hinaus auch das Werbekonzept als solches schutzfähig ist.
 
5. Grundsätzlich gilt, dass die Idee als solches nicht schutzfähig ist. Diese Annahme ist allerdings nicht unumstritten, aber bisher herrschende Meinung. Anders ausgedrückt bedeutet das aber, dass zwar die äußere Gestaltung einer Idee schutzfähig ist, aber nicht deren Inhalt. Nur dann, wenn die Idee einen Ausdruck in einer gewissen Form gefunden hat, ist diese schutzfähig.
 
6. Zur Verdeutlichung soll der nachfolgende Fall dienen.
 
a) Das OLG Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag. Eine spezialisierte Werbeagentur entwarf in den Jahren 2003 bis 2004 eine Werbeidee für eine Weltraumkampagne, welche nach Fertigstellung dem Postkonzern präsentiert wurde. Allerdings wurde das Konzept nicht umgesetzt, sondern erst einmal zurückgestellt. Diese Werbeagentur musste nun 2008 feststellen, dass DHL unter Benutzung grundlegender Elemente der Kampagne eine solche startete. Beispielsweise sah das damalige Werbekonzept vor, dass ein Paket an die Raumstation ISS geliefert wird und von den Astronauten entgegen genommen werden sollte. Dieses und andere wesentliche Elemente verwendete jetzt die DHL in ihre Werbekampagne, wobei sie allerdings die optische Aufmachung und den Slogan veränderte. Nach erfolgloser urheberrechtlicher Abmahnung wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, welcher erstinstanzlich durch Urteil abgelehnt wurde. Hiergeben wandte sich die Antragstellerin mit einer Berufung. Nachdem in der Berufungsbegründung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, dem die andere Seite zustimmte, war nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden.
 
b) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.06.2009 unter dem Aktenzeichen 6 U 226/08 die Kosten der Antragstellerin auferlegt und damit im Grunde die ablehnende Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit geschützt wären, sondern nur Werke im Sinne des § 2 UrhG. Dabei reiche es eben nicht aus, dass eine Idee, welche noch nirgends ihren Niederschlag gefunden habe, weiterentwickelt werde. Schutzfähig im Sinne des Urhebergesetzes sei nur das Ergebnis einer schöpferischen Leistung, nicht dagegen ein bloßes Konzept. Da aber dem Konzept wesentliche Wesensmerkmale eines urheberrechtlichen Werkschutzes fehlen, scheide ein solcher Schutz aus. Und auch die Ähnlichkeit zwischen beiden Werbekonzepten führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich nicht um eine Übernahme wesentlicher Gestaltungselemente gehandelt habe.
 
7. Somit zeigt sich, dass nach der aktuellen Rechtsprechung bloße Ideen von Werbekampagnen nicht schutzfähig sind, zumindest wenn diese noch nicht weiter ihren Niederschlag gefunden habe. Damit besteht für den Gestalter einer Werbung weiterhin die Gefahr, dass entwickelte Konzepte übernommen werden, ohne das die Arbeit angemessen entlohnt wird. Umso wichtiger wäre es durch vertragliche Gestaltung die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien festzulegen, was auch möglich ist.
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© 03. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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