Abweisung von Schadensersatzansprüchen der Uptunes GmbH durch AG Düsseldorf

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26.04.20101309 Mal gelesen
Eine interessante Entscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend der Geltendmachung von Schadensersatz nach einer behaupteten Urhberrechtsverletzung hat nun das AG Düsseldorf (Urteil v. 14.04.2010, Az. 57 C 15741/09) getroffen. Die Uptunes GmbH, die in der Vergangenheit mehrfach vermeintlich über sog. Filesharing Clients begangenen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt hatte, scheiterte nun in erster Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Die Klägerin blieb in diesem Verfahren den von ihr zu führenden Beweis schuldig, überhaupt Rechteinhaber zu sein, was erst zu einer entsprechenden Klagebefugnis führt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Uptunes GmbH dem Vernehmen zwar eine entsprechende Vereinbarung - wenn auch in englischer Sprache - zur Dokumentation der von ihr behaupteten Rechteinhaberschaft vorlegte, das Gericht aber entschied, dass ungeachtet der Frage, ob der dort verwandte Vertragstext überhaupt eine solche Rechteübertragung konstitiere, diese Vereinbarung mit Hinweis auf § 184 S. 1 GVG schon aufgrund ihres rein englischen Vertragstextes zur Beweisführung ungeeignet sei.

Das erkennende Gericht kam mithin zu dem Ergebnis, dass nach den entsprechenden Darlegungen der Klägerin davon ausgegangen werden könne, dass die wirksam Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikwerk geworden sei. Das Gerichte stellte insoweit fest, dass aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen, die bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes einträten, entsprechend strenge Anforderungen an die dem vermeintlichenb Rechteinhaber obliegende Darlegungs- und Beweislast zu stellen sei. Dieser Anforderung kam die Klägerin nach Einschätzung des Gerichts in diesem Rechtsstreit nicht nach, was letztlich zur Klageabweisung geführt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird. Davon abgesehen wird jedoch deutlich, dass es sich grundsätzlich lohnt, im Rahmen von Filesharing Abmahnungen entsprechenden Rechtsrat einzuholen.

Das Urteil zeigt vielmehr, dass die entsprechende Verfolugung von Schadensersatzansprüchen für den Kläger aufgrund der diesem zukommenden Beweis- und Darlegungslast beileibe keine "Selbstläufer" sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann es als Abgemahnter durchaus lohnenswert sein, den Sachverhalt genauer prüfen zu lassen.