Zwei Stühle, zwei Meinungen oder ... LG Köln und LG zur Werbung mit Echtheitsgarantie

Internet, IT und Telekommunikation
18.04.2010644 Mal gelesen
Dass mitunter Kammern bei verschiedenen Gerichten zu diametralen Rechtsauffassungen kommen, ist mittlerweile kein Einzelfall mehr. Umso bedeutender ist dies aber bei Geltung eines sogenannten "fliegenden Gerichtsstandes" im Internet. Ein solcher fliegender Gerichtsstand ist dann gegeben, wenn die gerügte Information im Internet, also grundsätzlich auch in jedem Gerichtsbezirk im Inland, aufgerufen werden kann. Ein solches Beispiel diametraler Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich Wettbewerbsrecht soll vorliegend beleuchtet werden. Vor dem LG Bochum und dem LG Köln ging es jeweils um Bewerbung der Echtheit von Produkten im Internet. So bewarb der abgemahnte Händler sein Angebot wie folgt:
"Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalware."
 
Das LG Bochum sah darin auf Antrag zum Erlass einer einstweriligen Verfüguig einen Wettbewerbsverstoß und begründete diese Rechtsauffasung damit, dass jeder Verkäufer im Geschäftsverkehr dazu verpflichtet sei, seinem Kunden Originalware zu liefern, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angeboten werde. Das LG Bochum dachte hier offensichtlich über sog. Replikas nach. Sei dies allerdings nicht der Fall, verschaffe sich der Werbende gegenüber redlichen Mitbewerbern einen Vorteil, die ebenfalls Originalware anbieten, dies aber nicht hervorgehoben bewerben (LG Bochum, Urteil v. 10.02.2009, Az. 12 O 12/09).
 
Nach Auffasung des LG Bochum gilt dies auch für das Auktionshaus eBay, obwohl es bei dem Vertrieb über diese Auktionsplattform bekannt sei, dass dort auch häufig gefälschte Markenware gehandelt werde.
 
Anders das LG Köln:
 
Hier warb der abgemahnte Händler sein Angebot wie folgt:
 
"Originalprodukte mit ZufriedenheitsgarantieWas bedeutet das für Sie ? Wir vertreiben absolute Marken-Originalware ! Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (?)"
 
Zwar erließ das LG Köln die vom Antragssteller beantragte einstweilige Verfügung, hob diese jedoch auf Widerspruch des Antragsgegners mit folgender Begründung wieder auf:
 
"Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegners sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will. Damit weiß der Verkehr, dass es sich bei der Bewerbung der Originalqualität ? in Bezug auf die Konkurrenz innerhalb derselben Produktgruppe ? um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt. EineIrreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (?)."
 
Wir halten die Entscheidung des LG Köln für rechtlich diskutabel. Das LG Bochum verfolgt hier eine vertretbarere Argumentation, wenn es davon ausgeht, dass der Verbraucher auch auf für Plagiatsverkäufe einschlägig bekannten Auktionsplattformen zunächst auch erst einmal davon ausgehen muss und darf, Originalware zu erwerben.
 
Angesichts des fliegenden Gerichtsstandes bedeutet dies für Händler wiederholt die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Ein Antragssteller wird mit Blick auf die beiden vorliegenden Entscheidungen wohl kaum das LG Köln als Gerichtsstand wählen.
 
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