Vertragliche Vereinbarung der "40 EUR Klausel"

Internet, IT und Telekommunikation
30.03.2010726 Mal gelesen
Lange Zeit war es umstritten, wie im Onlinehandel eine Regelung hinsichtlich der Kosten der Rücksendung für den Fall des Widerrufs des Verbrauchers zu treffen sei, wenn der Kaufgegenstand einen Wert von unter 40,00 EUR aufweist (sog. 40,00 EUR Klausel). Diese Problematik gewinnt insbesondere deshalb an Bedeutung, da eine unzureichende Regelung als wettbewerbswidrig angesehen wird und kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber nach sich ziehen kann.
Zwischenzeitlich haben nun mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass eine Wiedergabe der 40,00 EUR Klausel allein innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht ausreiche und auch selbst dann nicht, wenn diese Widerrufsbelehrung einschließlich 40,00 EUR Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden sei (OLG Stuttgart, Urteil v. 10.12.2009, Az. 2 U 51/09; OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2010, Az. 4 U 180/09; OLG Koblenz, Beschluss v. 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09).
 
Für eine vertragliche Vereinbarung sei zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders wohl ausreichend, um in gesetzeskonformer Weise die Kosten der Rücksendung in diesem Fall auf den Verbraucher abzuwälzen. Allein eine solche Formulierung innerhalb einer Widerrufsbelehrung gereiche diesen Anforderungen allerdings nicht, da diese Widerrufsbelehrung allenfalls den Stellenwert einer Belehrung hätte, nicht aber Vertragsbestandteil werde. Der Verbraucher vermute derartige Vertragsregeln auch nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
 
Händlern kann nur dringend empfohlen werden, sich an dieser Rechtsprechung zu orientieren und entsprechende Rücksendekosten klar vertraglich zu formulieren und in das Angebot einzuarbeiten, da bei Verstößen kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen.
 
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