Einstellen von persönlichen Fotos bei Facebook – OLG Köln Urteil vom 09.02.2010

Internet, IT und Telekommunikation
22.03.20101854 Mal gelesen
Durch das Einstellen von persönlichen Fotos bei Facebook und ähnlichen sozialen Netzwerken liegt eine stillschweigende Einwilligung für die Verwertung auf derartigen Personensuchmaschinen.
 
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 09.02.2010 (Az.:- 15 U 107/09) entschieden, dass das ungeschützte Einstellen eines Fotos bei Facebook zugleich eine konkludente Einwilligung ist, dass Personen-Suchmaschinen wie "123people" die Bilder verwenden dürfen.
 
Der Kläger hat ein Bildnis von sich auf Facebook hochgeladen und für die Allgemeinheit freigegeben. Dieses Foto wurde auch von der Personen-Suchmaschine "123people" als sog. "embedded link" (Anm. des Verfassers: eingebetteter Link innerhalb eines Textes der z.B. auf eine Webseite mit weiteren Informationen führt) genutzt. Dies empfand der Kläger als unzulässig und klagte auf Unterlassung.
 
Nach der Entscheidung der Kölner Richter stellt das Einstellen eines Fotos allerdings eine generelle Einwilligung für den Zugriff durch andere Medien dar. Und zwar nicht zuletzt deshalb, weil dies der Nutzer durch sein Einverständnis mit den AGB von Facebook erklärt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Nutzer seine Daten gerade für Dritte sperrt. Von dieser Möglichkeit hatte der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht.
 
Anm. d. Verfassers: Insoweit greift § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) im entschiedenen Fall also nicht. Zur Erinnerung: § 22 KUG regelt u.a.:
 
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
 
I. Instanz: LG Köln  Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 28 O 662/08