Private können sich erfolgreich gegen unerwünschte Telefonanrufe wehren!

Internet, IT und Telekommunikation
11.03.20103270 Mal gelesen
1. Am 04.08.2009 trat das Ge­setz zur Be­kämp­fung un­er­laub­terTe­le­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes bei be­son­de­ren Ver­triebs­for­men in Kraft, welches Änderungen insbesondere im BGB nach sich zog. Ziel dieses Gesetzes war die bessere Ahndung eines Verstoßes durch die Möglichkeit der Bußgeldverhängung, eine verbesserte Identitätsfeststellung durch die Pflicht zur Rufnummeranzeige und die Erweiterung des Widerrufsrechts.
 
2. Aber auch vorher war der Verbraucher selbst nicht gerade rechtlos gestellt, denn schon nach den allgemeinen und seit langen bestehenden Regelungen kann eine Unterlassung belästigender Anrufe verlangt werden.
 
3. Diese Möglichkeit ergibt sich bei unverlangten Werbeanrufen bei Privatpersonen aus dem grundsätzlich bestehenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne der §§ 823 i.V.m. § 1004 BGG, der einen Unterlassungsanspruch auslöst.
 
4. Dabei kann sich der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Handelnden selbst richten, sondern auch gegen Dritte, die einen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beitrag zu dieser Störung gegeben haben, richten.
 
5. Es ist zu beachten, dass in diesem Fall der mutmaßliche Störer von dem Verbraucher selbst in Anspruch genommen werden kann, ohne das es, wie bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, auf eine Mitbewerberstellung ankäme.
 
6. Ein solcher Fall soll im Nachfolgenden zur Verdeutlichung dargestellt werden.
 
a) Der spätere Kläger erhielt im Jahr 2008 auf seinem privat genutzten Telefonanschluss Anrufe von zwei Unternehmen. Diese Unternehmen waren als Vertriebspartner für die spätere Beklagte tätig und bewarben den Wechsel des Anbieters des Telefon-und Internetanschlusses. Bei den Anrufen wurde dem späteren Kläger jeweils mitgeteilt, in wessen Auftrag das Unternehmen anrufe. Die Besonderheit lag hier darin, dass die spätere Beklagte dem Kläger bereits im Jahr2004 zugesagt hatte, ihn über neue Angebote und Services nur in schriftlicher Form zu beraten, was die spätere Beklagte auch mit Schreiben vom 13.11.2008 bestätigte. Nachdem die spätere Beklagte vergebens zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung aufgefordert wurde, verlangte dieser im Wege einer Klage die Unterlassung.
 
b) Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 18.11.2009 unter dem Aktenzeichen 1 O 379/08 die Beklagte dazu verurteilt, es zukünftig zu unterlassen imWege der Telefonwerbung an den Kläger mit Werbung heranzutreten, es sei denn, der Kläger hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung deswegen zusteht, weil zurechenbar und schuldhaft in das bestehende allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die beiden Anrufe eingegriffen wurde. Das gelte selbst dann, wenn Dritte mit Wissen und Wollen eines Unternehmens als dessen Vertriebspartner tätig werden, weil sich dieses Unternehmen das Verhalten zurechnen lassen muss und im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung hafte.
 
7. Der Unternehmer ist daher bei unverlangten Werbeanrufen oder anderen Werbemaßnahmen nicht nur potentiellen Ansprüchen von Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden, qualifizierten Einrichtungen oder der Industrie- undHandelskammer beziehungsweise Handwerkskammern im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG ausgesetzt, sondern gleichzeitig einem einzelnen unabhängig davon bestehenden Anspruch des Verbrauchers.
 
8. Dieses potentielle Haftungsrisiko sollte sich jeder klar machen, der Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern vornehmen will oder vornimmt. Jedenfalls sollte dieser darauf achten, dass die Voraussetzungen einer erlaubten Werbunggeben sind.
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© 11. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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