Oft bedienen sich Onlinehändler zur Abwicklung von Widerrufen entsprechender außerhalb des Geschäftssitzes ansässiger Logistikzentren. Deren Adresse ist dann selbstvertändlich dem Verbraucher im Rahmen des Widerrufsrechts mitzuteilen. Welche Schwierigkeiten dies mit sich bringen kann, zeigt eine Entscheidung des LG Leipzig.
Dass gerade die Belehrung über das Widerrufs-/Rückgaberecht im Bereich des Handelns über das Internet für viele Anbieter ein großer Stolperstein ist/war, hat sich mittlerweile in der unüberschaubar großen Händler-Community herumgesprochen.
So war es für den meist rechtlich eher unkundigen Anbieter zunächst nur schwer verständlich, warum die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat statt 2 Wochen beträgt. Auch die Wertersatzpflicht war für viele Händler zunächst nur schwer nachvollziehbar.
Die Schwierigkeit bei der Belehrung über das Widerrufsrecht bekommt allerdings mit dem nun ergangenen Urteil des Landgerichts Leipzig, Urteil vom 15.12.2009, 01 HK O 3939/09, eine ganz neue ungeahnte Dimension.
Gegenstand des Verfahrens war folgender Sachverhalt:
Der abgemahnte Händler nannte im Rahmen der Widerrufsbelehrung einen anderen Adressaten als denjenigen, der sich aus dem Impressum des Angebots ergab. Auf Antrag eines Mitbewerbers erließ das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass die gerügte Handlung irreführend im Sinne von § 5 UWG sei, eine einstweilige Verfügung, nach der es dem Händler untersagt wurde, in der Widerrufsbelehrung für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher sowohl eine vom Impressum abweichende Anschrift als auch einen abweichenden Empfänger zu nennen.
Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts Leipzig eröffnet somit allen Händlern, die z.B. eine von der Niederlassung abweichende Lageradresse für Retouren nutzen, ein erhebliches Abmahnrisiko. Wir halten die vorbenannte Entscheidung zwar für falsch, da in der expliziten Nennung der Adresse des Widerrufsempfängers nach unserer Einschätzung keine Irreführung zu sehen ist, selbst wenn diese von dem Sitz der Niederlassung des Geschäftsinhabers abweicht. Insbesondere dem widerrufenden Verbraucher dürften insoweit keine Nachteile entstehen, da dieser sich natürlich an die Angaben in der Widerrufsbelehrung, also auch an dem angegebenen Widerrufsadressaten orientiert.
Dass der Widerrufsadressat mit dem Sitz des Unternehmens unbedingt kongruent sein muss, sieht das Gesetz im Übrigen auch nicht explizit vor. Allein unter diesem Gesichtspunkt wird von hier eine Rechtsverletzung verneint.
Im Hinblick auf den "fliegenden Gerichtsstand" bei Rechtsverletzungen im Internet sollten jedoch Händler angesichts dieser Entscheidung auf der Hut sein und ? sofern dies logistisch möglich und durchführbar ist ? zur Vermeidung von kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber auf die Angaben unterschiedlicher Adressen in der Widerrufs-/ Rückgabebelehrung und im Impressum verzichten.
Bei Problemen in diesem Bereich beraten wir Sie gerne !