Ein bestehender Unterlassungsanspruch bei Verletzung immaterieller Schutzgüter kann bei langer Kenntnis verwirkt werden!

Internet, IT und Telekommunikation
19.02.2010988 Mal gelesen
1. Der Rechteinhaber eines bestimmten immateriellen Rechts wird darauf bedacht sein, seine von ihm geschaffenen Werke und Rechte mit den zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Mitteln zu verteidigen.
 
2. Das sollte dieser auch, denn es ist für niemanden einsehbar, dass Andereunentgeltlich und ohne Zustimmung in den Genuss von geschaffenen Gütern kommen soll.
 
3. Dabei soll an dieser Stelle dahinstehen, ob dem Rechteinhaber eine Pflicht obliegt, eine Marktbeobachtung vorzunehmen, um Verstöße alsbald entdecken zu können. Problematisch ist der Fall, wenn der Rechteinhaber einen solchen Verstoßpositiv kennt und nicht dagegen vorgeht.
 
4. Grundsätzlich kann jedoch niemand dazu gezwungen werden, sofort gegen den Verletzer vorzugehen. Schließlich gibt es auch die Verjährungsvorschriften, nach denen ein Recht innerhalb einer bestimmten Zeit ohne Weiteres geltend gemacht werden kann.
 
5. Neben dem Verjährungsrecht gibt es aber auch die sogenannte Verwirkung. Diese besagt, dass die Geltendmachung eines bestimmten Rechtes dann nicht mehr möglich ist, wenn der Berechtigte längere Zeit hindurch untätig blieb und der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten davon ausgehen durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Mitunter gibt es gesetzliche Regelungen zum Verwirkungstatbestand, so beispielsweise im Markengesetz. Aber auch aus den allgemeinen Gesichtspunkten von Treu und Glauben kann eine solche Verwirkung eintreten.
 
6. Genau mit dieser Problematik soll sich der nachfolgende Fall beschäftigen.
 
a) Das Amtsgericht Charlottenburg hatte jetzt einen Fall zur Entscheidung vorliegen, bei dem die Klägerin ihr Recht auf Urhebernennung geltend machte. Dabei ging es um ein Bildnis einer Politikerin, welches die Klägerin angefertigt hatte. Die Politikerin hatte das streitgegenständliche Bild auf ihrer eigenen Webseite ausdrücklich zum Download freigegeben. Dort wurde die Klägerin nicht als Urheberin benannt. Der Klägerin war dieser Umstand seit vielen Jahren bekannt, hatte aber dagegen nichts unternommen. Der Beklagte hatte nun das Bild von dem Internetauftritt der Politikerin heruntergeladen und bei sich auf die Webseite gestellt, ohne dabei kenntlich zu machen, wer der Urheber des Bildes sei. Die Urheberin sah sich in ihren Rechten verletzt. Sie machte daraufhin gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend.
 
b) Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 05.01.2010 unter dem Aktenzeichen 234 C 1010/09 entschieden, dass in einem solchen Fall der Urheberin kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urheberbenennung zusteht. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass sie diesen Zustand seit vielen Jahren dulde. In diesem Untätigbleiben trotz Kenntnis liege ein stillschweigendes Einverständnis zur Nichtnennung der Urheberin. Deshalb habe sich der Beklagte darauf verlassen können, dass es sich um ein Werk handle, dass er ohne Urheberbenennung auf seiner Webseite verwenden dürfe.
 
7. Diese Entscheidung zeigt die notwendige Konsequenz und das Ergebnis, wenn der Verwirkungseinwand durchgreift. Dem Berechtigten gehen die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte verlustig, sodass diese nicht mehr geltend gemacht werden können. Das kann aber erhebliche Auswirkungen haben.
 
8. Deshalb sollte man zumindest bei positiver Kenntnis einer solchen Verletzung der eigenen Rechtezeitnah die möglichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritte prüfen.
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© 19. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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