Bei offenkundiger rechtsmissbräuchlicher Registrierung ist die DENIC zur Löschung von Domains verpflichtet!

Internet, IT und Telekommunikation
29.01.2010828 Mal gelesen
1. Immer wieder kommt es vor, dass Internetdomains von Anderen registriert werden, die man eigentlich dringend bräuchte.
 
2. Das kann unter anderem darin begründet sein, dass die eigene Firma einen entsprechenden Namen innehat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob man gegen den derzeitigen Domaininhaber vorgehen kann. Da beispielsweise der Name der Firma ein sogenanntes Unternehmenskennzeichen ist und deshalb nicht nur Schutz genießt, sondern einem auch Ansprüche gegenüber anderen Dritten an die Hand gibt, ist es möglich, gegen eine solche Registrierung einer gleichlautenden Domain unter bestimmten Voraussetzungen vorzugehen.
 
3. Wird der Anspruch nicht im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens durchgesetzt, muss sich der Anspruchsteller der Mithilfe der Gerichte bedienen und ein Gerichtsurteil erstreiten. In den meisten Fällen kann dann durch die Zwangsvollstreckung das eigentliche Ziel erreicht werden.
 
4. Was aber ist, wenn der Beklagte nicht erreichbar ist, zeigt nachfolgender Fall.
 
a) Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit einer Fallproblematik zu beschäftigten, bei der die Klägerinin einem vorhergehenden Rechtsstreit gegen mehrere namensverletzende Domains vorging und entsprechende Urteile gegen den Domaininhaber oder den Admin-C erstritten hatten. Im Rahmen der Zustellung dieser Urteile beziehungsweise bei deren Vollstreckung stellte sich jedoch heraus, dass die beklagten Personen jeweils nicht erreichbar waren. Daraufhin wandte sich die Klägerin an die DENIC und forderte diese zur Löschung der Domains auf. Diese lehnte das Begehren ab. Im Rahmen eines neuen Gerichtsprozesses wurde nunmehr über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung gestritten.
 
b) Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.11.2008 unter dem Aktenzeichen 2-21 O 139/09 entscheiden, dass die Ablehnung des Begehrens rechtswidrig sei. Zwar bestehe für die DENIC grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen. Anders jedoch dann, wenn es sich um eine offenkundige rechtsmissbräuchliche Registrierung handle. Da aber im vorliegenden Fall bereits Gerichtsentscheidungen vorlägen, sei die DENIC zum Handeln nicht nur aufgefordert. sondern auch verpflichtet. An dieser Pflicht zum Handeln ändere sich auch nichts dadurch, dass teilweise der Admin-C statt des Domaininhabers verurteilt worden sei, denn dieser sei ähnlich wie die DENIC nachrangiger Störer. Schließlich sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer dann begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C für den Berechtigten unerreichbar seien. Anderenfalls könne der Anspruch nicht durchgesetzt werden.
 
5. Dieses Urteil ist unseres Erachtens sehr begrüßenswert, denn allzu oft zeigt sich in der Praxis, dass auch die Angaben bei der DENIC nicht richtig oder unvollständig sind. So sind Fälle bekannt, bei denen entgegen den eigenen Richtlinien der DENIC keine natürliche Person oder keine Personen in Deutschland als Ansprechpartner eingetragen sind, was ein Vorgehen gegen den Domaininhaber wesentlich erschwert.
 
6. Deshalb ist es wichtig, dass das einmal erstrittene Urteil dann nicht wertlos ist, sondern die DENIC im Rahmen einer sekundären Einstandspflicht herangezogen werden kann. __________________________________________________
© 29. Januar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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