Kollision von einzutragender Marke und bereits registrierter Internetdomain

Internet, IT und Telekommunikation
28.01.20101235 Mal gelesen
1. Ähnlich zu der Fragestellung, ob eine Markeneintragung bösgläubig ist, liegt in der Praxis vielmehr die Schwierigkeit darin, zu beurteilen, ob eine zu beabsichtigende Eintragung einer Marke Bestand haben wird, weil beispielsweise bei einer Wortmarke eine gleichlautende Internetdomain registriert ist, deren Inhaber ein Anderer ist.
 
2. Ein solcher Fall soll im Nachfolgenden näher beschrieben werden.
 
a) Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteienum eine bestimmte Bezeichnung stritten. Hintergrund dieses Streits war, dass der Kläger Inhaber einer entsprechende Marke war, die 2008 eingetragen worden war. Der spätere Beklagte hingegen vertrieb über das Internet Herrenunterwäsche mit der bestimmten Bezeichnung. Dieser besaß seit 2005 verschiedenen Domains, die die bestimmte Bezeichnung beinhalteten. Der Kläger wendete sich gegen die weitere Verwendung der Domains, da diese seine Markenrechte tangieren würden.
 
b) Das LG Köln hat mit Urteil vom 03.09.2009 unter dem Aktenzeichen 81 O 128/09 den begehrten Unterlassungsanspruchals unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass der Beklagte selbst die älteren Markenrechte habe. Der Kläger hingegeben habe erst drei Jahre später seine Marke angemeldet bekommen, also deutlich später. Die langjährige Nutzung der Domains durch den Beklagten führe aber dazu, dass eine hohe Kennzeichnungskraft an der bestimmten Bezeichnung bestehe.
 
3. Diese Entscheidung zeigt also, dass eine Markenmeldung nicht vor gründlicher Recherche in Bezug auf entgegenstehe Rechte durchführen sollte.
 
4. Nicht nur, dass ein Markeneintragungsverfahren mit Kosten verbunden ist, kann dem späteren Markenrechtsinhaber jedoch die Freude an der Marke vergehen, wenn dieser von anderen mit älteren Rechten angegriffen wird. Die harmloseste Variante ist dabei noch eine verlangte Abgrenzungsvereinbarung. Möglich ist auch ein Löschungsverfahren, was bedeutet, dass bei Löschung der Marke alle finanziellen Aufwendungen und Anstrengungen, die Marke am Markt zu platzieren, hinfällig wären.
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© 28. Januar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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