Finger weg von eigenen Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung

Internet, IT und Telekommunikation
22.01.2010691 Mal gelesen
1. Immer wieder kommt es vor, dass Onlinehändler die Widerrufsbelehrungselbst formulieren und somit den Verbraucher mit eigenen Worten über das bestehende Recht informieren.
 
2. Leider beachten dabei diese Onlinehändler nicht, dass im Rahmen dieser Belehrung der Verbraucher umfassend über sein ihm zustehendes Recht aufzuklären ist. Tut er dies nicht, so ist dem nach dem Gesetz bestehenden Transparenzgebot nicht genüge getan, mit der Folge, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, der erheblich im Sinne des § 3 UWG ist. Oft kommt es aber auch vor, dass die Widerrufsbelehrung um weitere Sätze ergänzt wird.
 
3. Um eine solche Ergänzung soll es nachfolgend gehen. Das LG Bochum hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem sich zwei konkurrierende Händler über das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen stritten.
 
a) Dabei ging es einerseits um die pauschale Aussage des Beklagten, dass "2 Jahre Garantie? gewährt werde. Darüber hinaus enthielt die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Wichtiger Hinweis" die Aufforderung, dass ein ausgefüllter Retoure-Schein und die Originalverpackung grundsätzlich erbeten seien. Andernfalls könne gegebenenfalls Wertersatz zu leisten sein. Der mutmaßliche Unterlassungsgläubiger argumentierte, dass diese Klauseln den Eindruckerwecken, ein Widerruf stehe unter der Bedingung, dass die in den Hinweisen enthaltenen Regelungen eingehalten würden.
 
 
b) Das LG Bochum hat in seinem Urteil vom 01.09.2009 unter dem Aktenzeichen I 12 O 163/09 entscheiden, dass die pauschale Aussage hinsichtlich der Garantie wettbewerbswidrig sei. Dabei stützte das Gericht seine Ansicht auf die vom OLG Hamm vertretene Rechtsauffassung, welches strengere Anforderungen an die Detailliertheit der Garantieerläuterungen auf der Internet­seite vertritt. Allerdings wiesen die Richter den Unterlassungsanspruchhinsichtlich des Zusatzes in der Widerrufsbelehrung zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für einen durchschnittlichen Verbraucher zu erkennen sei, dass die "Hinweise? keine Pflichten im engeren Sinne darstellten und diese nicht in jedem Falle befolgt werden müssten.
 
4. Ob die so ergangene Entscheidung des Gerichts bestand haben wird, insbesondere so von anderen Gerichten entschieden wird, bleibt abzuwarten.
 
a) Hinsichtlich der Angabe der Garantie vertritt das OLG Hamm soweit ersichtlich als einzigstes Gericht einen äußerst strengen Maßstab an solche Erklärungen. Andere Gerichte halten diese Rechtssprechung für überzogen. Ob sich die ein oder andere Meinung durchsetzen wird, bleibt bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung abzuwarten.
 
b) Auch die Hinweise unter der Widerrufsbelehrung werden von anderen Gerichtenals wettbewerbswidrig angesehen, da der Verbraucher durchaus davon abgehalten werden könnte, sein Widerrufsrecht auszuüben.
 
5. Im Zweifel sollten daher solche Zusätze in der Widerrufsbelehrung nicht mit aufgenommen werden.
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